Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.59/2007
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5D_59/2007 /blb

Urteil vom 20. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Vogel-Etienne,

gegen

Versicherung Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Rechtsöffnung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 30. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 25. April 1995 verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin der Versicherung
Y.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegenüber X.________
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Rahmen eines
Lebensversicherungsvertrags, den Betrag von Fr. 50'000.-- unter anderem dann
auszuzahlen, wenn die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Vertragsdauer am
29. April 2009 heiraten sollte. Am 13. Mai 2003 heiratete die
Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin vertrat die Ansicht, der
Beschwerdeführerin lediglich Fr. 45'500.-- zu schulden, zog davon
verrechnungsweise eigene Forderungen ab und überwies ihr schliesslich einen
Betrag von Fr. 14'666.30.

B.
Mit Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2005 betrieb die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin für eine Forderung von Fr. 26'500.-- zuzüglich Zins von
5 % seit 13. Mai 2003 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- sowie
Inkassogebühren von Fr. 132.50. Gegen die Betreibung erhob die
Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag.

C.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2006 verlangte die Beschwerdeführerin in dieser
Betreibung beim Bezirksgericht Zürich provisorische Rechtsöffnung für die
Forderungssumme von Fr. 26'500.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 25. Juni 2003
und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.-- sowie Inkassogebühren von
Fr. 132.50. Davon machte sie mit Klagebegründung vom 7. Juli 2006 noch
provisorische Rechtsöffnung für die Summe von Fr. 12'692.60 zuzüglich Zins
von 5 % seit 25. Juni 2003 und Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.--
sowie Inkassogebühren von Fr. 132.50 geltend. Anlässlich der Hauptverhandlung
vom 10. Oktober 2006 reduzierte sie ihr Gesuch sodann auf Fr. 7'741.80
zuzüglich Zins von 5 % seit 25. Juni 2003 und Kosten des Zahlungsbefehls von
Fr. 100.-- sowie Inkassogebühren von Fr. 132.50. In der Verfügung vom
10. Oktober 2006 kam der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich zum
Schluss, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Reduktion der
auszuzahlenden Summe um Fr. 4'500.-- sei nicht berechtigt, und erteilte für
diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2005 sowie für Betreibungskosten
von Fr. 202.50 provisorische Rechtsöffnung. Im Mehrbetrag wurde das Begehren
abgewiesen.

D.
Am 12. Januar 2007 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons
Zürich Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid und verlangte
dessen Änderung insofern, als ihr für den Betrag von Fr. 7'741.80 zuzüglich
Zins von 5 % seit 31. Mai 2005 und Betreibungskosten von Fr. 202.50
provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, eventualiter die entsprechende
Aufhebung der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich sowie die Zurückweisung
zur Neubeurteilung.
Mit Beschluss des Obergerichts vom 30. April 2007 wurde die
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.

E.
Die Beschwerdeführerin hat beim Bundesgericht am 7. Juni 2007 subsidiäre
Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag eingereicht, den obergerichtlichen
Beschluss aufzuheben und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich insofern
abzuändern, als ihr für den Betrag von Fr. 7'741.80 zuzüglich Zins von 5 %
seit 31. Mai 2005 und Betreibungskosten von Fr. 202.50 provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen sei, eventualiter die beiden vorinstanzlichen
Entscheide aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Zürich,
subeventualiter an das Obergericht zurückzuweisen.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide, bei denen der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt, steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113, Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG). Sie kann nur wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
angerufen werden (Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerin muss angeben, welches
verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin
die Verletzung besteht (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 133 III 439
E. 3.2 S. 444).

2.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des aus Art. 29 BV fliessenden
Anspruchs auf Prüfung und Begründung eines Entscheids. Aufgrund der formellen
Natur des rechtlichen Gehörs ist diese Rüge vorweg zu prüfen (BGE 115 Ia 8
E. 2a S. 10; 121 I 230 E. 2a S. 232).
Es geht dabei um die Frage der Teilbarkeit der Versicherungsprämie, welche
nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu einem geringeren Abzug der
Versicherungsleistung durch die Beschwerdegegnerin führen soll.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Teilbarkeit der Prämie
entspreche einem auf dem Lebensversicherungsmarkt bestehenden Usus; sie habe
einen entsprechenden Nachweis erbracht, indem sie die Richtlinien des
Schweizerischen Versicherungsverbandes vom Sommer 1980 ins Recht gelegt habe,
ohne dass sich das Bezirksgericht mit diesem Dokument auseinandergesetzt
habe.
Das Obergericht erwog, dass diese Richtlinien keine bindende Rechtsquelle
darstellten und ein Gericht ausserdem nicht verpflichtet sei, sich an den
rechtlichen Argumentationen der Parteien zu orientieren, sondern in der
Rechtsanwendung frei sei. Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung
von Art. 29 BV und rügt, sie habe die Richtlinien nicht als Rechtsquelle,
sondern als Beweis für den auf dem Lebensversicherungsmarkt bestehenden Usus
zitiert und eingereicht.

2.2 Bereits in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht
wurde die Teilbarkeit der Prämie einer entsprechenden Lebensversicherung mit
der Begründung abgelehnt, es sei nicht genügend dargetan worden, dass bei
Vertragsschluss die Teilbarkeit der Prämie bei Heiratsversicherungen
allgemein bekannt gewesen sei und ein dahingehender Usus geherrscht habe. Die
Beschwerdeführerin machte vor Obergericht geltend, sie habe vorliegend
sämtliche im früheren Verfahren bestehenden Mängel behoben und zudem neue
Argumente vorgebracht; das Bezirksgericht habe jedoch die
Sachverhaltsdarstellung des früheren Falls einfach abgeschrieben und damit
das rechtliche Gehör sowie die Verhandlungsmaxime verletzt.
Das Obergericht führte aus, es sei aufgrund der gleich gelagerten
Fragestellung - Prämienrückerstattung pro rata bei Heiratsversicherungen -
nicht abwegig, wenn sich die Vorinstanz auf einen früheren Fall gestützt
habe; auch wenn ihr dabei in der Begründung des vorliegenden Falls gewisse
Ungenauigkeiten unterlaufen seien, habe dies nicht einen derartigen Einfluss
auf den Entscheid des Bezirksgerichts, dass sich dieser als blanker Irrtum
erweise. Der Einzelrichter habe sich zwar nicht mit sämtlichen von der
Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt; er habe
jedoch den Sachverhalt gleichwohl richtig festgestellt. Das Obergericht hielt
auch in diesem Zusammenhang fest, das Gericht sei in der rechtlichen
Beurteilung der Parteibehauptungen frei; im Rahmen des summarischen
Verfahrens würden an den betreffenden von der Beschwerdeführerin zu
erbringenden Nachweis höhere Anforderungen gestellt.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe die angeblich mangelhafte
bzw. fehlende Auseinandersetzung des Bezirksgerichts mit ihren Argumenten
nicht behandelt. Sodann habe sie vor dem Bezirksgericht vorgebracht, ein
Versicherer, welcher im Zusammenhang mit einem bestimmten Produkt auf die
allgemeinen Versicherungsbedingungen eines ähnlichen Produkts verweise, habe
sich diese sinngemäss entgegenzuhalten. Die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass sich das Bezirksgericht nicht mit diesem Argument
auseinandergesetzt habe. Weiter habe sie vor dem Bezirksgericht einundzwanzig
Versicherungsabrechnungen aller Versicherer, welche Heiratsversicherungen
anböten, aus den Jahren 1986 bis 2003 ins Recht gelegt, während das
Bezirksgericht festgehalten habe, es seien lediglich vier
Versicherungsabrechnungen der "Z.________" aus den Jahren 1998 bis 2000
eingereicht worden. Schliesslich habe sie eine Verfügung sowie allgemeine
Versicherungsbedingungen in einem identischen Sachverhalt eingereicht. Das
Bezirksgericht habe sich jedoch nicht mit dem konkreten Inhalt dieses
Entscheids auseinandergesetzt und sei trotz identischen Sachverhalts und
gleicher Rechtslage ohne Begründung zu einem abweichenden Schluss gekommen,
was vom Obergericht ebenfalls nicht behandelt worden sei.

2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien
anhört und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2
S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts
machen können, hat es seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten
lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57 mit
Hinweisen). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist hingegen nicht
erforderlich, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und
warum das Gericht die Darstellung einer Partei nicht für stichhaltig erachtet
und dass der Entscheid damit sachgerecht angefochten werden kann (BGE 121 I
54 E. 2c S. 57; 124 II 146 E. 2a S. 149; 125 II 369 E. 2c S. 372; 126 I 97
E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236).
Dass die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage war, den Entscheid in
allen Teilen umfassend und sachgerecht anzufechten, zeigen ihre weiteren
Rügen bzw. Ausführungen. Vor diesem Hintergrund stösst die Rüge der
Verletzung der Begründungspflicht ins Leere. Soweit sich die Gehörsrüge auf
die (angeblich fehlende) Auseinandersetzung mit Beweismitteln bezieht, geht
sie in der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung auf (dazu E. 3).

3.
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem eine Verletzung des Willkürverbots
(Art. 9 BV) geltend.

3.1 Es geht dabei zunächst um die Berechnung des Verzugszinses für
Versicherungsprämien, welcher der Beschwerdeführerin von der
Beschwerdegegnerin bei der Ausrichtung der Versicherungsleistung abgezogen
worden ist. Das Bezirksgericht ist von Verzugszinsen für die Dauer vom
1. April bis zum 25. Juni 2003 ausgegangen. Demgegenüber macht die
Beschwerdeführerin geltend, ihr seien unbestrittenermassen bis zum 31. Mai
2003, und nicht bis zum 25. Juni 2003 Verzugszinsen abgezogen worden.
Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin nur berechtigt gewesen, Verzugszinsen
bis zum Zeitpunkt ihrer Heirat am 13. Mai 2003, und nicht bis zum Ende des
betreffenden Monats zu berechnen, sodass ihr ein zu hoher Betrag abgezogen
worden sei. Das Obergericht hielt fest, die entsprechende Zinsberechnung
durch das Bezirksgericht habe sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin
ausgewirkt bzw. diese habe keinen entsprechenden Nachweis zu erbringen
vermocht, sodass kein Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 281 ZPO ZH gegeben sei. In
dieser Feststellung sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
Willkürverbots.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE
131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.).
Soweit die Beschwerdeführerin sich im Zusammenhang mit dem Endzeitpunkt des
Verzugszinses auf einen angeblichen Nachteil beruft, hat sie eine
entsprechende Rüge vor dem Obergericht nicht vorgebracht. Es handelt sich
dabei um neue und damit unzulässige Tatsachenbehauptungen (Art. 99 Abs. 1
BGG). Ausserdem führt sie nicht ansatzweise aus, in welchem Umfang ihr ein
Nachteil erwachsen sein soll, weshalb die Willkürrüge ohnehin unsubstanziiert
bleibt.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Wilkürverbots sodann im
Zusammenhang mit dem oben bereits genannten früheren Verfahren vor dem
Bezirksgericht betreffend Teilbarkeit der Prämie geltend (s. Ziff. 2.2):
Willkürlich sei die Feststellung des Obergerichts, die Ungenauigkeiten,
welche aufgrund der Übernahme der Ausführungen eines früheren Entscheides
durch das Bezirksgericht entstanden seien, hätten keinen derartigen Einfluss
auf den angefochtenen Entscheid, dass dieser sich als blanker Irrtum erweise.
Einen Verstoss gegen Art. 9 BV sieht die Beschwerdeführerin sodann in der
obergerichtlichen Feststellung, es sei nicht abwegig, wenn sich das
Bezirksgericht auf seine Verfügung im früheren Verfahren abstütze. Gegen das
Willkürverbot verstosse weiter die Feststellung des Obergerichts, dass das
Bezirksgericht den Sachverhalt richtig festgestellt habe. So habe sie -
entgegen den Ausführungen des Bezirksgerichts - nicht behauptet, die
allgemeinen Versicherungsbedingungen enthielten einen ausdrücklichen
Vorbehalt der allgemeinen Regeln. Auch halte die Vorinstanz fest, der in
Frage stehende Versicherungsvertrag stamme vom 25. Juni 2003, obwohl er
aktenkundig am 25. April 1995 abgeschlossen worden sei. Willkürlich sei
ferner die Feststellung der Vorinstanz, das Gericht sei nicht verpflichtet,
sich an den rechtlichen Argumentationen der Parteien zu orientieren. Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, sie habe vor dem
Bezirksgericht die Richtlinien des Schweizerischen Versicherungsverbandes vom
Sommer 1980 ins Recht gelegt; dieses habe sich mit diesem Dokument jedoch
nicht auseinander gesetzt. Das Obergericht habe diesen Umstand in Verletzung
des Willkürverbots nicht beachtet und diese Richtlinien als nicht bindende
Rechtsquelle qualifiziert, obwohl sie die entsprechenden Dokumente als Beweis
für den auf dem Lebensversicherungsmarkt bestehenden Usus eingereicht habe.
Die Beschwerdeführerin legt in ihren Ausführungen nicht substanziiert dar,
inwieweit die Vorinstanz offensichtlich unrichtig entschieden haben und die
Begründung des vorinstanzlichen Entscheids sowie dessen Ergebnis unhaltbar
sein soll. Zu beachten ist ausserdem, dass es vorliegend um ein
Rechtsöffnungsverfahren geht, welches gemäss Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG ein
summarisches Verfahren ist und bei welchem an den Nachweis des Vorliegens
eines Rechtsöffnungstitels hohe Anforderungen zu stellen sind: So ist die
provisorische Rechtsöffnung nur dann zu erteilen, wenn der im Verfahren
geltend gemachte Anspruch durch die dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegten
Dokumente in jeder Hinsicht ausgewiesen ist, nicht bereits dann, wenn er
lediglich als wahrscheinlich erscheint (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss.
Zürich 2000, S. 326). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht ersichtlich,
inwieweit der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 9 BV vorzuwerfen sein
sollte, wenn diese die Begehren der Beschwerdeführerin - als der angeblichen
Gläubigerin - nicht geschützt hat.

4.
Zusammenfassend ist die Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: