Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.56/2007
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5D_56/2007 /blb

Verfügung vom 13. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti,
Bezirksgericht Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern am Albis.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2007 des
Bezirksgerichts Affoltern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2007 des
Bezirksgerichts Affoltern (EB070028), das der Beschwerdegegnerin für Fr.
350.-- (nebst Zins und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat,

in Erwägung,

dass mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und
mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG die Eingabe des
Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen
worden ist,
dass das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung der
vorliegenden Beschwerde mit einer weiteren Beschwerde gegen eine andere
Verfügung (PN070082) wegen der Verschiedenheit des Anfechtungsgegenstandes
abgewiesen wird,
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen
Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische
Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit
elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte
Beschwerdeeingabe gegen die Verfügung EB070028 des Bezirksgerichts Affoltern
unzulässig ist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV
143/2007 S. 67f. Ziff. IV),
dass die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil die erwähnte Verfügung
der Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 ZPO/ZH an das Obergericht des Kantons
Zürich unterliegt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 1 und 9 zu § 281) und daher
keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid darstellt (Art. 113 BGG),
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde in
Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Das Gesuch um Verfahrensvereinigung wird abgewiesen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Affoltern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: