Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.52/2007
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5D_52/2007/bnm

Urteil vom 9. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62,
Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21. März
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 21.
Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Wiedererwägungsgesuch betreffend die
abweisende Armenrechtsverfügung vom 24. Mai 2007 abweisender) Verfügung vom
14. Juni 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm
mit Verfügungen vom 24. und 25. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der
Post: Art. 44 Abs. 2 BGG) als am 22. Juni 2007 erfolgt geltenden Zustellung
dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 24.
Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: