Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.50/2007
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5D_50/2007
5D_51/2007 /blb

Urteil vom 12. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Kanton Aargau,
2.Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Rechtsöffnung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des
Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 18. April 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Der Kanton Aargau und die Schweizerische Eidgenossenschaft betrieben
X.________ mit Zahlungsbefehl Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ vom
4. September 2006 für den Betrag von Fr. 2'372.80 nebst Zins zu 3,5 % seit
dem 1. September 2006, die Verzugszinsen bis zum 31. August 2006 im Betrag
von Fr. 62.10 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. Als
Forderungstitel legten sie die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene
Veranlagung und Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer 1997 vom
20. Januar 2006 ins Recht.

A.b Sodann betrieben sie X.________ mit Zahlungsbefehl Nr. yyyy des
Betreibungsamtes B.________ vom 4. September 2006 für den Betrag von
Fr. 3'529.-- nebst Zins zu 3,5 % seit dem 1. September 2006, die
Verzugszinsen bis zum 31. August 2006 im Betrag von Fr. 66.30 sowie die
Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.--. Als Forderungstitel diente die mit
einer Rechtskraftbescheinigung versehene Veranlagung und Rechnung betreffend
die direkte Bundessteuer 1998 vom 20. Januar 2006.

B.
Nachdem der Beschwerdeführer in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben
hatte, ersuchten die Gläubiger um definitive Rechtsöffnung für die
vorgenannten Beträge, welchen Begehren das Gerichtspräsidium G.________ mit
zwei separaten Entscheiden vom 13. Dezember 2006 nicht entsprach.
Demgegenüber erteilte das Obergericht des Kantons Aargau in seinen
Entscheiden vom 18. April 2007 den Gläubigern in Gutheissung ihrer
Beschwerden definitive Rechtsöffnung für die vorgenannten Beträge.

C.
Gegen diese Entscheide hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht in zwei
separaten Eingaben (5D_50/2007 und 5D_51/2007) Verfassungsbeschwerde erhoben;
er beantragt, die Entscheide vom 18. April 2007 aufzuheben und die Gesuche um
definitive Rechtsöffnung abzuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Die angefochtenen Entscheide
sind nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 An den Verfahren 5D_50/2007 und 5D_51/2007 sind dieselben Parteien
beteiligt. Den Beschwerden liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu
Grunde und der Beschwerdeführer stellt identische Anträge. Schliesslich
betreffen beide Verfahren dieselbe Rechtsfrage. Es rechtfertigt sich daher,
beide Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu
behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).

1.3 Angefochten sind zwei in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72
Abs. 2 lit. a BGG) ergangene Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau,
gegen die mangels Erreichen der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
und mangels einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht; die angefochtenen
Entscheide sind letztinstanzliche Endentscheide (Art. 114 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 BGG und Art. 90 BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann eine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG).

2.
In den Verfahren vor Obergericht war strittig, ob es sich bei den
Veranlagungen und Rechnungen betreffend die direkte Bundessteuer für die
Jahre 1997 und 1998, je vom 20. Januar 2006, um definitive
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG handelt. Der
Beschwerdeführer hatte dagegen vorgebracht, die als Rechtsöffnungstitel
vorgelegten Verfügungen seien nichtig, da mit Bezug auf die direkte
Bundessteuer für die Jahre 1997 und 1998 die Veranlagungsverjährung
eingetreten sei, die den Untergang der Forderungen bewirkt habe. Das
Obergericht hat die behauptete Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen
verneint, im Übrigen die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 SchKG als erfüllt
betrachtet und hat daher den Begehren um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung antragsgemäss entsprochen.

3.
In den vorliegenden Beschwerden geht es nur um die Qualität der
Veranlagungsverfügungen als Rechtsöffnungstitel, welche der Beschwerdeführer
auch vor Bundesgericht in Frage stellt. Er macht geltend, die nach Ablauf der
Veranlagungsverjährungsfrist gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) erstellten
Veranlagungsverfügungen seien nichtig.

3.1 Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im
Rechtsmittelverfahren und selbst im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht
werden (BGE 129 I 361 E. 2 S. 363 mit Hinweisen).

3.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich
als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur
Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in
Betracht (BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3 Im Privatrecht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigt
werden (Art. 142 OR). Sie betrifft zudem nicht den Bestand der Forderung,
sondern deren Durchsetzbarkeit. Verjährte Forderungen bestehen als
Naturalobligationen weiter und können zur Verrechnung gebracht werden
(Art. 120 Abs. 3 OR). Demgegenüber ist nach der Rechtsprechung die Verjährung
im öffentlichen Recht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn das
Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (BGE 106 Ib 357 E. 3a S. 364 mit
Hinweis; 111 Ib 269 E. 3a/bb S. 277). In der Lehre ist strittig, ob eine
verjährte Forderung noch als Naturalobligation weiter besteht (für den
Untergang der Forderung: Imboden/Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Band I Allgemeiner Teil, 1985, Nr. 34 B V.; für
den Verbleib einer Naturalobligation: Grisel, Traité de droit administratif,
Volume II, 1984, S. 663; Moor, Droit administratif, Volume II, 2. Aufl. 2002,
S. 82 f.). Die Rechtsprechung scheint sich der Meinung von Grisel
angeschlossen zu haben, wonach eine Naturalobligation zurückbleibt (BGE 111 V
135 E. 3b S. 136). Fraglich ist, ob angesichts dieser Ordnung die Veranlagung
verjährter Steuerforderungen als absolut nichtig zu gelten habe mit der
Folge, dass sie jederzeit und von sämtlichen Behörden zu beachten ist.
Die Autoren Känzig/Behnisch hielten hinsichtlich der eidgenössischen
Wehrsteuer dafür, dass die Veranlagung eines nach unbenütztem Ablauf der
Veranlagungsfrist erloschenen Steueranspruchs nichtig sei (Die eidgenössische
Wehrsteuer [direkte Bundessteuer], III, 3. Aufl. 1992, N. 1 zu Art. 98).
Dieser Meinung haben sich Agner/Jung/Steinmann angeschlossen (Kommentar zum
Gesetz über die direkte Bundessteuer, 1995, N. 1 zu Art. 120 DBG), ohne zu
berücksichtigen, dass es sich bei der fünfjährigen Veranlagungsfrist gemäss
Art. 120 DBG um eine Verjährungsfrist, bei der dreijährigen Veranlagungsfrist
gemäss Art. 98 des Beschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) hingegen
um eine Verwirkungsfrist handelt. Eine andere Lehrmeinung geht mit Bezug auf
die Veranlagungsverjährung nach Art. 120 DBG davon aus, die
Nichtberücksichtigung dieser Verjährung führe nicht zur Nichtigkeit der
Veranlagung (Greminger, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b,
2000, N. 12 zu Art. 120 DBG; Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG,
2003, N. 27 zu Art. 120 DBG).

3.4 Das Bundesgericht hatte bisher noch keine Gelegenheit, sich hinsichtlich
Steuerforderungen zur Frage zu äussern, ob die Veranlagung einer verjährten
Forderung mit Nichtigkeit behaftet sei. Hingegen erwog es in einem in der
amtlichen Sammlung nicht veröffentlichten Entscheid im Zusammenhang mit einer
kommunalen Bodenverbesserungsabgabe, dass die Missachtung der
Verwirkungsfrist (délai de péremption) bei der Veranlagung nicht deren
absolute Nichtigkeit nach sich ziehe, zumal es sich dabei um einen
inhaltlichen Mangel handle (Urteil 2P.171/1995 vom 26. Oktober 1995, E. 5,
in: RDAT 1996 I Nr. 49, S. 137). Es ist unbestritten, dass die Verwirkung zum
Untergang der Forderung führt und von Amtes wegen zu berücksichtigen ist.
Aufgrund der vorgenannten Rechtsprechung lässt sich nach Eintritt der
Veranlagungsverwirkung die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung nicht allein
deshalb bejahen, weil die veranlagende Behörde die Verwirkung nicht von Amtes
wegen berücksichtigt hat und die Forderung mit der Verwirkung untergegangen
ist. Betrifft die Nichtberücksichtigung der Verwirkung einen inhaltlichen
Mangel, der nicht zur Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung führt, muss
Entsprechendes erst recht für die Verjährung gelten, ohne dass es darauf
ankäme, ob die Verjährung den Untergang der Forderung bewirkt. Es
rechtfertigt sich nicht, eine trotz Verjährung erfolgte Steuerfestsetzung in
Bezug auf die Rechtsfolgen anders zu behandeln, als eine
Veranlagungsverfügung, welche die Steuern zu hoch festsetzt. Schliesslich
wäre die Nichtigkeit mit der Rechtssicherheit, welche nach ergangener
rechtskräftiger Verfügung bestehen muss, nicht zu vereinbaren. Eine
Veranlagungsverfügung, welche trotz eingetretener Veranlagungsverjährung
ergeht, ist demnach nicht nichtig, sondern anfechtbar (Binder, Die Verjährung
im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 1985, S. 312).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar Einsprachen gegen die
Veranlagungsverfügungen erhoben; doch ist nicht ersichtlich, dass er mit den
erhobenen Rechtsmitteln die Veranlagungsverjährung geltend gemacht oder
moniert hätte, die Veranlagungsverjährung sei nicht von Amtes wegen
berücksichtigt worden. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Die fehlerhaften Veranlagungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen und
bilden folglich gültige Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten
Forderungen.

4.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, das Obergericht erwäge, eine
Verfügung, welche nach Ablauf der Verjährungsfrist ergehe, sei nicht von
vornherein ungültig, sondern lediglich anfechtbar. Es gehe zu weit und sei
daher willkürlich, wenn das Obergericht vom Schuldner verlange, die Einrede
der Verjährung durch Erhebung des Rechtsmittels geltend zu machen.
Soweit aus den Akten ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer anlässlich der
Verhandlung vor dem Gerichtspräsidium G.________ vom 13. Dezember 2006 die
Einrede der Verjährung erhoben. Er scheint davon auszugehen, dass diese
Einrede ausreicht, um die Veranlagungsverfügung als Rechtsöffnungstitel zu
entkräften. Dabei übersieht er, dass die Veranlagungsverjährung bereits vor
den Verfügungen vom 20. Januar 2006 eingetreten war und im
Rechtsöffnungsverfahren nur die Verjährung berücksichtigt werden darf, die
nach Erlass des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheides eingetreten ist
(BGE 123 III 213 E. 5b/cc S. 219; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 1998, N. 21 zu Art. 81 SchKG). Wird im
Weiteren in Erinnerung gerufen, dass die Veranlagungsverfügung, die trotz
eingetretener Veranlagungsverjährung ergeht, nicht nichtig, sondern bloss
anfechtbar ist, und der Beschwerdeführer den Mangel weder durch Einsprache
noch durch ein anderes Rechtsmittel geltend gemacht hat, sind die
angefochtenen Entscheide nicht willkürlich.

5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine über die einredeweise Geltendmachung
der Verjährung hinausgehende Pflicht des Steuerpflichtigen, die Verjährung
durch Erhebung des einschlägigen Rechtsmittels geltend zu machen, verletze
die Rechtssicherheit. Er habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen
dürfen, dass die verjährten Forderungen aus den Jahren 1997 und 1998 nicht
mehr durchsetzbar seien. Jegliche abweichende Behandlung sei für ihn nicht
voraussehbar gewesen und verletze daher sowohl Art. 5 und 9 BV als auch § 2
der Verfassung des Kantons Aargau. Ferner sei das Recht Grundlage und
Schranke jeglichen staatlichen Handelns. Nach diesem in Art. 5 Abs. 1 BV
verankerten Legalitätsprinzip müsste im Gesetz vorgesehen sein, dass eine
trotz eingetretener Veranlagungsverjährung erlassene Veranlagungsverfügung
zwecks Erhebung der Einrede der Verjährung mit einem Rechtsmittel angefochten
werden muss. Eine solche Grundlage bestehe vorliegend nicht.
Im vorliegenden Fall sieht Art. 120 DBG nicht vor, dass eine die
Veranlagungsverjährung nicht berücksichtigende Verfügung nichtig ist, und
Entsprechendes ergibt sich auch nicht im Lichte der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass eine fehlerhafte
Verfügung mit den nach der einschlägigen Gesetzgebung vorgesehenen
Rechtsmitteln angefochten werden muss. Der Beschwerdeführer wurde in den
strittigen Verfügungen ausdrücklich auf die Einsprachemöglichkeit hingewiesen
und hatte daher durch Einsprache gegen die Verfügungen zu rügen, dass die
eingetretene Verjährung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Er
versucht nunmehr auf dem Weg der Verfassungsbeschwerde Versäumtes
nachzuholen, was nicht Sinn dieses Rechtsmittels sein kann. Die Beschwerden
erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

6.
Damit sind die Verfassungsbeschwerden abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der
Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Entschädigungen
sind nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5D_50/2007 und 5D_51/2007 werden vereinigt.

2.
Die Verfassungsbeschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von gesamthaft Fr. 1'700.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: