Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.4/2007
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{T 0/2}
5D_4/2007 /blb

Verfügung vom 26. Februar 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich.

Parteientschädigung (Klage auf Bestreitung neuen Vermögens),

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2007 des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar
2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das eine
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden
Rekursentscheid des Zürcher Obergerichts (betreffend die erstinstanzliche
Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 3'500.--
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin für seine durch
Nichteintretensentscheid erledigte Klage auf Bestreitung neuen Vermögens)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Kassationsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art.
74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff.
BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche
entgegengenommen worden ist,
dass in einer Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert
darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch
diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kassationsgericht im angefochtenen Beschluss erwog, das vom
Beschwerdeführer angerufene strafrechtliche Selbstbezichtigungsverbot gehe
völlig an der Sache vorbei, Gegenstand des obergerichtlichen Rekurses sei
einzig die Parteientschädigung gewesen, weshalb der Beschwerdeführer vor
Kassationsgericht nicht die restlichen, rechtskräftig gewordenen Punkte
anfechten könne, die Nichteinholung einer Rekursantwort durch das Obergericht
stelle in Anbetracht des sich sofort als unbegründet erweisenden Rekurses
keine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen im Sinne eines
Nichtigkeitsgrundes dar,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des
Kassationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der kassationsgerichtliche
Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied der II.
zivilrechtlichen Abteilung zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2007

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: