Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.49/2007
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5D_49/2007/bnm

Verfügung vom 8. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht, Zentrales Inkasso,
Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer),
Postfach, 8023 Zürich.

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen Eingaben  gegen den
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 9. März 2007 des Obergerichts des Kantons
Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die
erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffung für Fr. 742.--
(Gerichtskosten gemäss rechtskräftigem Rekursentscheid betreffend
Verfahrenseinstellung) an den Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es
darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, der Beschwerdeführer
weise keinen Nichtigkeitsgrund nach, der nicht auf seine materielle
Richtigkeit hin überprüfbare Rechtsöffnungstitel sei nicht nichtig, das
Ablehnungsbegehren gegen den Rechtsöffnungsrichter sei durch die
Verwaltungskommission des Obergerichts abgewiesen worden und habe der
Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegengestanden, schliesslich sei die
Verrechnungseinrede zu Recht verworfen worden, weil der Beschwerdeführer die
diesbezüglichen Urkunden dem Rechtsöffnungsrichter nicht rechtzeitig
vorgelegt habe,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht
nicht in nachvollziehbarer Weise mit den obergerichtlichen Erwägungen
auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwieweit der Beschluss des Obergerichts vom 9. März
2007 verfassungswidrig sein soll,
dass die (auch unter Berücksichtigung der Osterferien) erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 1 BGG eingereichte nachträgliche Eingabe
(samt Beilagen) unzulässig ist und im Übrigen ebenso wenig den erwähnten
Begründungsanforderungen entspräche,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: