Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.47/2007
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5D_47/2007/bnm

Verfügung vom 31. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton St. Gallen, vertreten durch das Amt für Finanzdienstleistungen des
Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Kreisgericht Rheintal (Präsident der 1. Abteilung),
9450 Altstätten SG.

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2007 des
Kreisgerichts Rheintal.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2007 des
Kreisgerichts Rheintal, das dem Beschwerdegegner gegenüber dem
Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 400.-- (nebst Zins und
Kosten) erteilt hat,

in Erwägung,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht mangels
Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG entgegengenommen worden ist,
dass indessen das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 113 BGG),
dass der angefochtene Entscheid des Kreisgerichts Rheintal (Präsident der 1.
Abteilung) keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid darstellt, weil er
(mangels Anfechtbarkeit mit Berufung und Rekurs: Art. 225 bzw. Art. 218 lit.
a ZPO/SG) zwar keinem ordentlichen, jedoch dem subsidiären (Art. 254 Abs. 2
ZPO/SG) ausserordentlichen Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde an
das Kantonsgericht gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO/SG unterliegt (Christoph
Leuenberger et al., Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen,
N. 6a zu Art. 254),
dass mit diesem Rechtsmittel insbesondere auch die vom Beschwerdeführer in
seiner Eingabe an das Bundesgericht geltend gemachten Verfassungsrügen
(formelle Rechtsverweigerung, überspitzter Formalismus, Gehörsverweigerung,
Verletzung des Anspruchs auf einen unparteilichen Richter) erhoben werden
können (Christoph Leuenberger, a.a.O. N. 3 a, c und d zu Art. 254, N. 6 zu
Art. 258),
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen Entscheid
gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in
Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kreisgericht Rheintal schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: