Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.39/2007
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5D_39/2007/bnm

Urteil vom 11. Juli 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jan Kocher,

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2007 des Obergerichts
des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr.
14'740.-- (nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 116 und 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen
Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids
klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 7. Mai 2007 erwog, die
Beschwerdeführerin habe sich mit Schuldanerkennung vom 9. Oktober 2005
unterschriftlich zur Zahlung von insgesamt Fr. 14'740.-- an den (seine
Teilforderung in der Folge an die Beschwerdegegnerin zedierenden) Präsidenten
und Delegierten des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin sowie an diese
selbst verpflichtet, der von der Beschwerdeführerin neu erhobene Einwand der
Fälschung des Rechtsöffnungstitels sei ebenso wenig zu hören wie ihre
nachträgliche Bestreitung der Kreditgewährung, sodann habe die erste Instanz
zu Recht ihren weiteren Einwand der Beschlagnahmung ihres Autos als nicht
glaubhaft zurückgewiesen und ebenso zu Recht ihre Verrechnungseinrede
(mangels Identität der Parteien) verworfen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine
Verfassungsverletzung geltend macht,
dass sie sich auch nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen
anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den Entscheid vom 7. Mai 2007 verletzt sein sollen,
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr darauf beschränkt, ohne jeden Bezug
zur Verfassung ein angeblich zwischen den Parteien seit 1999 bestehendes
Abrechnungsverhältnis zu behaupten und auf Grund eigener Berechnungen geltend
zu machen, dass sie der Beschwerdegegnerin nur Fr. 8'587.50 schulde,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: