Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.38/2007
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5D_38/2007 /blb

Urteil vom 17. Juli 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.Y.________,
2.Z.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas
Dufner,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.

Miteigentum/Ersatzvornahme,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 12. März 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ ist Miteigentümerin des Stockwerkanteils Nr. xxxx, darstellend
die Autoeinstellhalle der Liegenschaft Nr. yyyy in S.________. Die Parkplätze
Nr. 4 und 5 sind ihr zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen. Im Jahre 2003
erstellte X.________ zwischen ihren Parkplätzen und den vom Miteigentümer
Y.________ genutzten Parkplätzen Nr. 2 und 3 einen Metallrahmen. Am
2. Dezember 2003 beschlossen Y.________ und Z.________ als weiterer
Miteigentümer, die Abschrankung müsse entfernt werden, und setzten X.________
zu diesem Zweck eine Frist an.

A.b Die von X.________ daraufhin erhobene Klage wurde von der
Bezirksgerichtlichen Kommission K.________ am 30. September/ 22. Dezember
2004 abgewiesen. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte die dagegen
erhobene Berufung am 1./23. Dezember 2005 als unbegründet. Das Bundesgericht
trat auf die Berufung von X.________ am 27. Juli 2006 nicht ein (5C.44/2006).

A.c In der Folge verlangten Y.________ und Z.________ wiederholt die
Entfernung der Abschrankung, welchem Ansinnen sich X.________ widersetzte.
Daraufhin gelangten sie an das Gerichtspräsidium Steckborn, welches
X.________ am 28. Dezember 2006 anwies, die Abschrankung unverzüglich zu
entfernen und die Schraubenlöcher fachgerecht instand zu stellen. Bei
Nichtbeachtung dieses Befehls dürften Dritte auf Kosten von X.________ damit
betraut werden. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies den von X.________
dagegen erhobenen Rekurs am 12. März 2007 ab.

B.
X.________ ist am 4. Mai 2007 mit einer als "Eidgenössische Beschwerde"
bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Sie wendet sich sinngemäss
gegen die richterliche Anordnung, die Abschrankung zu entfernen, und gegen
die Ermächtigung an Y.________ und Z.________ zur Ersatzvornahme.
Es sind keine Antworten eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Anlass zum vorliegenden Verfahren bildet eine Streitigkeit aus der
Nutzung von Miteigentum. Dabei handelt es sich um eine Zivilsache mit
Vermögenswert. Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen gemäss Art. 72
Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG auch öffentlich-rechtliche Entscheide, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden. Letzteres trifft hier
zu. Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG geht aus dem
angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor. Auch die Beschwerdeführerin
äussert sich hierzu nicht. Die Kosten für den Abbau der Abschrankung bzw. und
die allfällige Ersatzvornahme erreichen die gesetzliche Streitwertgrenze
offensichtlich nicht. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben
(Art. 72 Abs. 2 lit. b. Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Eingabe als Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen ist. Das angefochtene Urteil erweist sich als kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 90 in Verbindung mit Art. 117 BGG;
Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend (Art. 116 BGG). Die Verfassungsbeschwerde
steht demnach im konkreten Fall zur Verfügung.

1.4 Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes
wegen, sondern nur, soweit eine solche gerügt und begründet wird (Art. 106
Abs. 2 BGG). Die Begründungspflicht lehnt sich bei der Verfassungsbeschwerde
an die für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Anforderungen an
(Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4294). Demnach prüft das Bundesgericht
auch weiterhin nur klar und einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen. Hingegen tritt es auf eine rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid nicht ein. Macht die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des Willkürverbotes geltend, so muss sie anhand des angefochtenen
Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem
qualifizierten Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3). Damit wird die
allgemeine Bestreitung des Sachverhaltes nicht berücksichtigt. Ebenso wenig
werden im vorliegenden Verfahren Beweise abgenommen und Verweise auf
kantonale Eingaben in Betracht gezogen.

2.
Im vorliegenden Verfahren werden die dem angefochtenen Vollzugsentscheid
vorangegangenen Sachentscheide der jeweiligen Gerichtsinstanzen nicht
überprüft. Soweit die Beschwerdeführerin diese in Frage stellen möchte und
den Beschwerdegegnern missbräuchliche Rechtsausübung vorwirft, sind ihre
Vorbringen nicht zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung zum bisherigen
Bundesrechtspflegegesetz, wonach das materielle Urteil im Rahmen der
Anfechtung des Vollzugsaktes grundsätzlich nicht überprüft werden kann, gilt
auch unter neuem Recht. Unter bestimmten Voraussetzungen wurden bereits
bisher Ausnahmen gemacht, wenn nämlich der Beschwerdeführer die Verletzung
unverzichtbarer und verjährbarer Rechte geltend macht oder der Sachentscheid
sich als geradezu nichtig erweist. (BGE 119 Ib 492 E. 3c/cc; 104 Ia 172
E. 2b). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht
gegeben.

3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die - von der Vorinstanz
geschützte - richterliche Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die
Abschrankung zwischen den Parkplätzen Nr. 4 und 5 sowie Nr. 2 und 3 zu
entfernen sowie die Ermächtigung an die Beschwerdegegner zur Ersatzvornahme.

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Verfahren
Voreingenommenheit und einseitige Parteinahme vorwirft, übt sie im Ergebnis
vor allem inhaltliche Kritik am angefochtenen Urteil. Zudem ist sie darauf
hinzuweisen, dass die Ablehnung eines Richters nach den Regeln von Treu und
Glauben so früh wie möglich geltend zu machen ist (BGE 124 I 121 E. 2). Der
Beschwerdeführerin hätte damit allfällige Vorbehalte gegen Mitglieder des
Obergerichts bereits im kantonalen Verfahren klar zum Ausdruck bringen und
deren Ausstand verlangen müssen. Damit erweist sich die Rüge auf jeden Fall
als verspätet.

3.2 Die Beschwerdeführerin besteht darauf, ihre Stellungnahme an das
Bezirksgericht rechtzeitig eingereicht zu haben. Soweit sie hier den
erstinstanzlichen Entscheid kritisiert, ist sie nicht zu hören, da er nicht
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Vorinstanz
beurteilte die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe als relativ unglaubwürdig und hielt sie zudem
für nicht entscheidrelevant. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich
die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander.

4.
Nach dem Gesagten ist auf die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht
einzutreten. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner sind nicht zur Vernehmlassung
eingeladen worden, womit ihnen kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: