Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.37/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


5D_37/2007 /blb

Verfügung vom 30. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, Place de l'Hôtel-de-Ville
2a, Postfach 56, 1702 Fribourg.

Definitive Rechtsöffnung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 4. April 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit zwei Verfügungen vom 15. Dezember 2004 setzte die Ausgleichskasse
Y.________ die ausstehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des
Beschwerdeführers für die Jahre 1999 und 2000 auf insgesamt Fr. 2'950.30
(Fr. 840.70 + Fr. 2'109.60) fest. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um
Herabsetzung dieser Beiträge wurde mit nunmehr rechtskräftiger Verfügung vom
24. April 2006 abgewiesen. Am 5. Februar 2007 erteilte der Gerichtspräsident
G.________ der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. xxxx des
Betreibungsamtes B.________ ihrem Begehren entsprechend definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'940.30 nebst Zins zu 5 % seit dem
16. Dezember 2004, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 70.-- sowie für die
Mahngebühr von Fr. 20.--. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung
wies das Kantonsgericht Freiburg mit Urteil vom 4. April 2007 ab, soweit
darauf einzutreten war, und bestätigte das erstinstanzliche Urteil (act. 2).
Mit einer als Berufung bezeichneten Eingabe vom 4. Mai 2007 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils
und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (act. 1). Es ist keine
Vernehmlassung eingeholt worden.

2.
2.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Das angefochtene Urteil ist
nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden
ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

2.2 Gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil
des Kantonsgerichts steht mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74
Abs. 2 BGG allein die (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen; die Eingabe des Beschwerdeführers ist als solche entgegen zu
nehmen.

3.
Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus (Art. 117 BGG i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und
117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. entsprechend den altrechtlichen
Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids
klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258
E. 1.3 S. 261f.).
Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer bringe in der
Berufungsschrift im Wesentlichen vor, er habe gegen die Veranlagungsverfügung
vom 11. März 2005 Einsprache erhoben und am 15. Februar 2006 dem zuständigen
Sachbearbeiter der Ausgleichskasse die Antwort des "Beobachter" zugestellt.
Den ganzen Schlamassel verdanke er dem Ratschlag des zuständigen
Steuerkommissärs; er habe sicher formaljuristische Fehler begangen, und
Tatsache sei, dass er 1999/2000 Sozialhilfeempfänger mit einem Einkommen von
knapp Fr. 900.-- pro Monat gewesen sei. Mit diesen Vorbringen, welche
aufgrund der Akten zum grossen Teil nicht nachvollziehbar seien, setze sich
der Beschwerdeführer nicht im Geringsten mit der vorinstanzlichen Begründung
auseinander, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei. Im Übrigen wäre
das angefochtene Urteil bei Eintreten auf die Berufung unter Verweis auf die
vorinstanzliche Begründung zu bestätigen und die Berufung daher abzuweisen.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe in keiner Weise mit den
Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander. Er begnügt sich vielmehr damit,
einfach die bereits vor Kantonsgericht vorgetragenen Argumente erneut
vorzubringen und erneut auf seinen Status als Sozialhilfeemfänger
hinzuweisen, ohne aber anhand der Begründungen des angefochtenen Urteils des
Kantonsgerichts zu zeigen, dass und inwiefern dieses seine
verfassungsmässigen Rechte verletzt. Auf die offensichtlich unzulässige
Verfassungsbeschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4.
Im Übrigen wäre sie auch abzuweisen, falls darauf eingetreten werden könnte,
zumal der Beschwerdeführer nicht erläutert, er habe vor dem
Gerichtspräsidenten (Rechtsöffnungsrichter) durch Urkunden belegt, dass die
in Betreibung gesetzte Schuld der Beschwerdegegnerin seit Erlass der
Verfügungen der Beschwerdegegnerin getilgt oder gestundet worden oder
verjährt sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Zum andern legt der Beschwerdeführer
auch nicht dar, er habe vor dem Rechtsöffnungsrichter die Einwendung erhoben,
nicht richtig vorgeladen worden bzw. nicht gesetzlich vertreten gewesen zu
sein (Art. 81 Abs. 2 SchKG).

5.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Entschädigung ist nicht
geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: