Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.36/2007
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5D_36/2007 /blb

Verfügung vom 8. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch V.________,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch den Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,
Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Rechtsöffnung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 6. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die am 2. Mai 2007 der Post übergebene Beschwerde gegen den
Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März
2007, mit dem ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
sowie die Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters im
summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 5. Oktober 2006
betreffend Rechtsöffnung abgewiesen worden sind,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts mangels Erreichens der
Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer
Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die (subsidiäre)
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe
des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die vorliegende Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist,
soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht nur gegen den
letztinstanzlichen Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts vom 6. März
2007, sondern auch gegen andere Entscheide, namentlich gegen den
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. März/2. April 2007 und gegen den
Zahlungsbefehl vom 24. März 2006 in der Betreibung Nr. xxxx des
Betreibungsamtes S.________, richtet (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m.
Art. 117 BGG und Art. 100 BGG),
dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge
der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116
und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen
Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids
klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261f.)
dass laut Obergericht auf theoretische Ausführungen nicht einzutreten ist,
die sich nicht konkret auf den Rechtsöffnungsentscheid beziehen,
dass laut Obergericht das Strafverfahren, in welchem der als
Rechtsöffnungstitel dienende Beschluss des Jugendgerichts J.________ vom
7. Juni 2005 erging, hier nicht neu aufgerollt werden kann,
dass schliesslich von einem nichtigen (Rechtsöffnungs-)titel keine Rede sein
kann, wie das Obergericht unter Hinweis auf den Beschluss der unteren
Aufsichtsbehörde festhält (act. 2),
dass der Beschwerdeführer zwar vor Bundesgericht Rechtsverletzungen sowie
Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss
verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass auf die Beschwerde somit in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner
Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der
Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999,
S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das
vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig
ist,

verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: