Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.34/2007
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5D_34/2007 /blb

Urteil vom 29. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
2.Kanton Aargau,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch das Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Bezug,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Rechtsöffnung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom
12. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________ vom 4. September
2006 betrieben die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Aargau
(Beschwerdeführer) Y.________ (Beschwerdegegner) für den Betrag von
Fr. 1'953.-- nebst Zins zu 3,5 % seit 1. September 2006 und für die
aufgelaufenen Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten. Der Beklagte erhob
Rechtsvorschlag; dem von den Klägern eingereichten Gesuch um definitive
Rechtsöffnung entsprach der Gerichtspräsident von Lenzburg mit Entscheid vom
30. November 2006.
Die vom Kläger dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau eingereichte
Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. März 2007 gutgeheissen und das Gesuch um
definitive Rechtsöffnung wurde abgewiesen.

B.
Die Kläger haben mit Eingabe vom 18. April 2007 die Sache an das
Bundesgericht weitergezogen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist am
1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG
ist das neue Gesetz auf Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn der angefochtene
Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist. Der angefochtene Entscheid
datiert vom 12. März 2007, so dass auf das vorliegende Verfahren das BGG
anwendbar ist.

1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim
vorliegenden Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um
einen solchen Entscheid.

1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), es sei denn, dass ein vorliegend nicht gegebener Ausnahmegrund nach
Art. 74 Abs. 2 BGG besteht. Im zu beurteilenden Fall wird der vom Gesetz
verlangte Streitwert nicht erreicht, so dass nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen steht.

2.
Das Obergericht gelangte im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die
Beschwerdeführer hätten nicht nachgewiesen, dass die Veranlagungsverfügung
vom 28. Februar 2006 im Betrag von Fr. 1'953.--, für den definitive
Rechtsöffnung verlangt wurde, gültig zugestellt worden sei.
Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, der Zustellbeweis sei gestützt auf
die Unterlagen, welche dem Obergericht zur Verfügung standen, erbracht
gewesen und die gegenteiligen Überlegungen und Schlussfolgerungen des
Obergerichts seien willkürlich.

3.
Die Beschwerdeführer legen vor Bundesgericht zwei neue Beweismittel auf,
nämlich das Schreiben der Post vom 27. März 2007 und die unterschriftlich
bestätigte Abholungseinladung vom 1. März 2006. Die Beschwerdeführer machen
sinngemäss geltend, gestützt auf diese Beweismittel sei es willkürlich, den
Nachweis der rechtzeitigen Zustellung der Veranlagungsverfügung zu verneinen.

3.1 Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. Nach dieser Bestimmung sind neue Vorbringen vor Bundesgericht
grundsätzlich unzulässig. Die Parteien sind damit insbesondere gehalten, alle
rechtserheblichen Tatsachen und Beweismittel bereits vor den Vorinstanzen
vorzubringen.

3.2 Anders wäre zu entscheiden, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz zum
Einführen dieser neuen Beweismittel Anlass gegeben hätte. Diese Voraussetzung
ist vorliegend nicht erfüllt.
Der erstinstanzliche Richter hat zur Frage der Zustellung ausgeführt, der
Einwand des Beschwerdegegners, die Steuerveranlagung für die direkte
Bundessteuer 2003 sei weder bei ihm noch seiner Ehefrau oder seinem
Steuervertreter eingegangen, sei tatsachenwidrig. Aus dem von den
Beschwerdeführern eingereichten Bordereau gehe ohne weiteres hervor, dass dem
Beschwerdegegner die Steuerveranlagung zugestellt worden sei. In seiner
Beschwerde an das Obergericht führte der heutige Beschwerdegegner aus, die
Veranlagung sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da es an der Zustellung
mangle. Der fehlende Nachweis der rechtskräftigen Eröffnung der Veranlagung
müsse zur Ablehnung der Klage führen. Es sei Tatsache, dass er die
Veranlagung nie erhalten habe und deshalb auch keine Einsprache habe erheben
können.
Es wäre bei dieser Ausgangslage Sache der Beschwerdeführer gewesen, sämtliche
Beweismittel zum Nachweis der Zustellung im obergerichtlichen Verfahren
beizubringen. Es kann daher nicht gesagt werden, erst der Entscheid der
Vorinstanz habe zum Einreichen der neuen Beweismittel Anlass gegeben. Es
bleibt deshalb dabei, dass die neuen Beweismittel unzulässig sind.

4.
Die Beschwerde ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig und
haften solidarisch (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
geschuldet, weil keine Vernehmlassung eingeholt worden ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: