Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.33/2007
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5D_33/2007 /blb

Verfügung vom 8. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach 368, 9016
St.Gallen,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001
St. Gallen.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. April 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 11. April 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 11. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert
worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 20. April 2007 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 21. Mai 2007 erfolgten
Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 50.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: