Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.32/2007
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{T 0/2}
5D_32/2007/bnm

Verfügung vom 9. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales
Inkasso, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8023 Zürich,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6. März
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 6.
März 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine
Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 769.-- an den
Beschwerdegegner (Spruchgebühr gemäss rechtskräftigem, eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die Abrechnung des Zentralen Inkassos abweisendem
Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts) abgewiesen hat, soweit
es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 116 BGG und
Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die Beschwerdeführerin
weise keine Nichtigkeitsgründe nach, es gehe einzig um die Frage der
Rechtsvorschlagsbeseitigung und nicht um die umfassende Abklärung der Frage
eines Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdeführerin aus dem
bundesgerichtlichen Urteil 1P...., im Übrigen könne die Beschwerdeführerin
aus diesem Urteil nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil (in Übereinstimmung
mit den zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsentscheids) der Beschwerdeführerin im Urteil 1P.... (abgesehen
von der Parteientschädigung an ihren damaligen Anwalt) kein bestimmter Betrag
zugesprochen worden, sondern lediglich ein sie zur Bezahlung eines Teils der
Kosten eines Ehrverletzungsverfahrens verpflichtendes kantonales Urteil
aufgehoben worden sei und die Beschwerdeführerin weder ein Gerichtsurteil
noch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung des Beschwerdegegners beigebracht
habe, welche sie zur Verrechnung mit Gegenforderungen berechtigen würde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht kein
verfassungsmässiges Recht anruft,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen
anhand der entscheidenden Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern der
Beschluss vom 6. März 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
(III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: