Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.31/2007
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{T 0/2}
5D_31/2007 /blb

Verfügung vom 11. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse K.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Aufforderung zur
Prozesskautionsleistung für eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens in
einer Betreibung für Fr. 5'806.--,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, das dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
verweigert hat und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die
erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie gegen
die (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangene) Aufforderung
an den Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution für seine Klage auf
Bestreitung neuen Vermögens (in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für
Fr. 5'806.--) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz
gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers
u.a. gegen "BundesrichterIn et al." nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E.
2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung von Bundesrichtern an
früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu
lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die vom Beschwerdeführer
gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen eingereichte Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass sodann die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die
erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art.
113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG),
dass ferner die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde
voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der
Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG),
d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege,
BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids
klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde
enthalte nur Anträge und Argumente, die der Beschwerdeführer bereits in
unzähligen früheren Verfahren gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb
entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003
(Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche
Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche
Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche
Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer
entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21
Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb
inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise
eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und
EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss
verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art.
117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit
das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos
wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner
Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der
Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999,
S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das
vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
verfügt:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: