Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.27/2007
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5D_27/2007 /blb

Verfügung vom 15. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, p.A.
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Kostenvorschuss,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des
Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 8. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde vom 30. März 2007 gegen die Verfügung des
Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 8. März
2007 betreffend zweite Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 24. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 5. April 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der
Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Bern, Strassenverkehrs-
und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: