Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.18/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


5D_18/2007 /blb

Verfügung vom 15. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat und Stadt Zürich,
c/o Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 1, Werdstrasse 75, Postfach,
8022 Zürich, Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Rechtsöffnung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 6. März 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
III. Zivilkammer, vom 6. März 2007, womit eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen
eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am
Bezirksgericht Zürich vom 1. November 2006 über die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für Fr. 849.95 nebst Zinsen und Kosten in der Betreibung Nr.
xxxx des Betreibungsamtes B.________ abgewiesen worden ist, soweit darauf
einzutreten gewesen ist,
in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe vom 28.
März 2007 gegen diesen Beschluss,
in die Erklärung der Beschwerdegegner vom 3. Mai 2007, wonach die Forderung
von Fr. 1'649.25 für Staats- und Gemeindesteuern 2005 am 9. Januar 2007 als
unerhältlich abgeschrieben worden ist,

in Erwägung,

dass mit der Erklärung der Beschwerdegegner vom 3. Mai 2007 die vorliegende
Beschwerde gegenstandslos geworden und daher vom Präsidenten der II.
zivilrechtlichen Abteilung abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP
i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2007 um Erläuterung einer
Zahlungsaufforderung des Steueramtes ersucht hat (act. 10),
dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, Zahlungsaufforderungen des
Steueramtes an den Beschwerdeführer zu erläutern, weshalb sich der
Beschwerdeführer an das ihn zur Zahlung auffordernde Amt zu halten hat,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der am 3. Mai 2007 erfolgten Erklärung der
Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Kosten des
Verfahrens unnötig verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass somit ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten Umgang zu nehmen
ist (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern sowie dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: