Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.17/2007
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{T 0/2}
5D_17/2007/bnm

Verfügung vom 10. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeindeverband Abfallbewirtschaftung Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Dr. Ernst Küng,
Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer), Obere Vorstadt 38,
5000 Aarau.

Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Februar 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 30. März
2007, Art. 64 Abs. 1 BGG) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 3. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 27. März 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 4.
April 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innert der Nachfrist eine weitere Eingabe
eingereicht hat, worin er sinngemäss um Wiedererwägung der (sein sinngemässes
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 30. März
2007 ersucht,
dass dieses Gesuch - ungeachtet der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers - abzuweisen ist, weil dieser nichts vorbringt, was die
Richtigkeit der Verfügung vom 30. März 2007, auf die verwiesen wird, in Frage
zu stellen vermöchte, zumal das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (entgegen dessen Vermutung)
durchaus behandelt hat und in Anbetracht der Dringlichkeit von
Rechtsöffnungsverfahren das Abwarten einer allfälligen künftigen Verbesserung
der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausser Frage steht,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
(unter Berücksichtigung des Friststillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG)
auch innerhalb der nicht erstreckbaren Nachfrist weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
(Zivilgericht, 5. Kammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: