II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.16/2007
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{T 0/2} 5D_16/2007 /blb Verfügung vom 25. April 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. X. ________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. Kostenerlass, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen. Der Präsident hat nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. April 2007 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers) auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird, unter Hinweis darauf, dass in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden, verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. April 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: