Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.16/2007
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{T 0/2}
5D_16/2007 /blb

Verfügung vom 25. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001
St. Gallen.

Kostenerlass,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2007 des
Kantonsgerichts St. Gallen,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 23. April
2007 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den
Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG
i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers) auf
die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird, unter Hinweis darauf, dass
in dieser Sache allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen,
namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abgelegt würden,
verfügt:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt
abgeschrieben.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: