Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.14/2007
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{T 0/2}
5D_14/2007/bnm

Verfügung vom 8. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Miteigentümergemeinschaft Y.________, bestehend aus:
a)- z)
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Müller, Obergericht des Kantons Zürich
(III. Zivilkammer),
Postfach, 8023 Zürich,
Z.________,
Verfahrensbeteiligte.

Provisorische Rechtsöffnung, Gebührenauflage an den vollmachtlos
prozessierenden Vertreter.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 30. Januar
2007 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 30.
Januar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 3. April 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung
vom 14. März 2007 samt Formular auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 5 Tagen seit der am 5. April 2007 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde aus den in der Verfügung vom 14.
März 2007 dargelegten Gründen auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht
eingetreten worden wäre,
verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
(III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: