Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.149/2007
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5D_149/2007/bnm

Urteil vom 7. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Z.________.

Schuldneranweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. November 2007 des
Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 14. November 2007 des
Obergerichts des Kantons Zug,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden
Armenrechtsverfügung vom 19. Dezember 2007 abweisender) Verfügung vom 10.
Januar 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit der
Verfügung vom 19. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 10 Tagen seit der am 17. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117
BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber:

Raselli                                                            Füllemann