Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.147/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


5D_147/2007/bnm

Urteil vom 18. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,    (Verwaltungskommission), Postfach, 8023
Zürich,

Ablehnung eines Rechtsöffnungsrichters.

Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse vom 31. Oktober 2007 und vom 28.
November 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (Verwaltungskommission).

Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen einerseits
den (dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit seines Ausstandsbegehrens gegen einen erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsrichter verweigernden) Beschluss vom 31. Oktober 2007
(VV070026/U) des Obergerichts des Kantons Zürich und gegen anderseits den
Beschluss vom 28. November 2007 (VV070026/U1) des gleichen Gerichts, das auf
das erwähnte Ausstandsbegehren mangels Zahlung der Prozesskaution
androhungsgemäss nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art.
117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die
Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet
(Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und
EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen betreffend einerseits die Aussichtslosigkeit
seines Ausstandsbegehrens (als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege) und betreffend anderseits das Nichtleisten der Prozesskaution
(als Grund für das Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren) eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die obergerichtlichen Beschlüsse
verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art.
117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner
Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der
Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999,
S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose
Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei der missbräuchlichen Art seiner Prozessführung bei der
Gebührenbemessung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das
vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Zürich (Verwaltungskommission) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Raselli                                            Füllemann