Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.145/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_145/2007/don

Urteil vom 5. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, nebenamtlicher
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht (Inspektionskommission) des Kantons Aargau.

Gegenstand
Honorierung des unentgeltlichen Anwalts in einem Scheidungsprozess,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
In einem auf gemeinsames Begehren beim Bezirksgericht B.________ eingeleiteten
Ehescheidungsprozess wurde X.________ auf Gesuch der Ehefrau vom 21. Juli 2005
am 5. Januar 2006 zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Am 1.
Februar 2006 reichte X.________ beim Gerichtspräsidium B.________ eine
Honorarrechnung ein, worin er einen Betrag von Fr. 7'330.25 (Fr. 6'500.--
Honorar, Fr. 312.50 Auslagen und Fr. 517.75 Mehrwertsteuer) geltend machte.

Mit Urteil vom 9. Februar 2006 sprach der Gerichtspräsident von B.________
X.________ eine Entschädigung von Fr. 4'242.15 (Fr. 3'630.-- Honorar, Fr.
312.50 Auslagen und Fr. 299.65 Mehrwertsteuer) zu.

X.________ führte Beschwerde an das Obergericht (Inspektionskommission) des
Kantons Aargau mit dem Begehren, ihm eine Entschädigung von Fr. 7'330.25,
allenfalls von Fr. 5'023.30, zuzusprechen. In seiner Vernehmlassung räumte der
erstinstanzliche Richter ein, dass aus Versehen das Grundhonorar von Fr.
3'630.-- nicht um einen Zuschlag von 20 % (Fr. 726.--) erhöht worden sei, wie
er es X.________ mit Schreiben vom 2. Februar 2006 in Aussicht gestellt habe.

Das Obergericht hiess die Beschwerde am 30. Oktober 2007 teilweise gut und wies
den Gerichtspräsidenten an, sein Urteil vom 9. Februar 2006 zu berichtigen und
X.________ noch die Differenz zwischen Fr. 5'023.30 und Fr. 4'242.15
auszuzahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner entschied es, dass 3/4 der
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten X.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3)
und keine Parteikosten ersetzt würden (Dispositiv-Ziffer 4).

B.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 10. Dezember 2007 beantragt
X.________, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, die Gerichtskasse
B.________ anzuweisen, ihm unter Anrechnung der bereits erhaltenen Fr. 5'023.30
einen Betrag von insgesamt Fr. 7'330.25 auszuzahlen und anzuordnen, dass die
zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen würden und ihm
für seine Bemühungen im kantonalen Beschwerdeverfahren eine Entschädigung
zugesprochen werde; allenfalls sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Sache zu neuem Entscheid an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition (BGE 133 I 206 E. 2 S. 210 mit Hinweisen).

1.1 Angefochten ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz über die
Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale
Verfahren (dazu § 94 Abs. 1 des Aargauer Gerichtsorganisationsgesetzes [SAR
155.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 1 lit. g des Gerichtsorganisationsdekrets
[SAR 155.110]; § 317 ff. der Aargauer Zivilprozessordnung [ZPO; SAR 221.100]).
Er schliesst das Verfahren ab und stellt somit einen Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG dar. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) am 1. Juni 2002
unterliegen die Rechtsanwälte von Bundesrechts wegen der Verpflichtung, (in dem
Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind) Vertretungen im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Die nähere
Regelung der Pflichtmandate, einschliesslich deren Entschädigung, bleibt
indessen nach wie vor Sache der Kantone (BGE 132 I 201 E. 7.2 S. 205 f.).

Mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig zu
werden, übernimmt der Anwalt keinen privaten Auftrag. Es kann verbindlich nur
durch den Kanton selbst erteilt werden und stellt die Übernahme einer
staatlichen Aufgabe dar. Der Anwalt tritt zum Staat in ein Verhältnis ein, das
vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird (dazu BGE 133 IV 335 E. 2 S.
337; 122 I 322 E. 3b S. 325; 113 Ia 69 E. 6 S. 71, mit Hinweisen). Der
Entscheid über die Entschädigung des Armenanwalts ist mithin
öffentlich-rechtlicher Natur. Zu beachten ist indessen, dass der
Beschwerdeführer im Rahmen einer Ehescheidung, d.h. in einem Zivilverfahren,
gestützt auf die einschlägigen zivilprozessualen Bestimmungen (§§ 124 ff.,
insbes. § 126 lit. b Ziff. 1 ZPO), als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzt wurde. Der angefochtene Entscheid ist bei diesen Gegebenheiten als
im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG unmittelbar mit Zivilrecht in
Zusammenhang stehender öffentlich-rechtlicher Entscheid zu betrachten, so dass
er grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen unterliegt (vgl. BGE 133 IV 335
E. 2 S. 337 f., wo festgehalten wurde, dass ein die Ersetzung eines amtlichen
Verteidigers anordnender Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten
sei).

1.2 In einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der vorliegenden Art ist die
Beschwerde in Zivilsachen allerdings nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Letzteres trifft
hier nicht zu. Da kein Ausnahmefall nach Art. 74 Abs. 2 BGG dargetan ist, der
Beschwerdeführer namentlich selbst nicht etwa geltend macht, es gehe um eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), ist die
Beschwerde - wie verlangt - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen (Art. 113 BGG).

1.3 Zur Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, wer am kantonalen Verfahren
teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Der amtlich
bestellte Rechtsanwalt wird für seine Bemühungen direkt vom Staat entschädigt
und ist insbesondere nicht befugt, sich von der durch ihn verbeiständeten
Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu lassen (BGE 122 I 322 E. 3b
S. 325). Somit hat der Beschwerdeführer ein eigenes rechtlich geschütztes
Interesse an der Abänderung des obergerichtlichen Entscheids. Auf seine
Beschwerde ist auch aus dieser Sicht einzutreten.

2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Nach der gemäss Art. 117 BGG auch für dieses
Verfahren geltenden Bestimmung von Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht
die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist. Das bedeutet, dass - entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III
393 E. 6 S. 397).

3.
3.1 Bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Entschädigung ist
das Obergericht davon ausgegangen, dass er seine Tätigkeit als unentgeltlicher
Rechtsbeistand in einem nicht vermögensrechtlichen Verfahren ausgeübt habe,
zumal auch bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung in der
Scheidungskonvention eine Einigung habe erreicht werden können. Sei aber die
güterrechtliche Auseinandersetzung nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen,
komme § 3 Abs. 1 lit. b des kantonalen Dekrets über die Entschädigung der
Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150) zur Anwendung. Darnach werde je nach
Bedeutung und Schwierigkeit des Falles von einer Entschädigung im Rahmen von
Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- ausgegangen. Für Scheidungen mit einem
durchschnittlichen Aufwand betrage das Grundhonorar gemäss einem früheren
Entscheid Fr. 3'300.--, was aufgrund der Anpassung des Anwaltstarifs an die
Teuerung auf den 1. Februar 2001 heute rund Fr. 3'630.-- ausmache. Aus den
Akten ergebe sich nichts, was darauf schliessen liesse, dass es sich hier nicht
um ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren gehandelt hätte. Die Eheleute
hätten gemeinsam die Scheidung beantragt und sich in einer Konvention
vollständig über die Nebenfolgen einigen können. Die Eigentums- und
Vermögensverhältnisse deuteten nicht darauf hin, dass die güterrechtliche
Auseinandersetzung als solche kompliziert gewesen wäre. Aufgrund der
Gegebenheiten komme die Grundentschädigung in der angeführten Höhe zur
Anwendung; mit jener seien sämtliche mit der Konventionalscheidung
zusammenhängenden Aufwendungen (Instruktion, Aktenstudium, rechtliche
Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche), namentlich auch diejenigen
für die vorgelagerten Konventionsgespräche, abgegolten.
Alsdann hält die Vorinstanz fest, dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Aufwandblatt sei zu entnehmen, dass er das die Ehescheidung betreffende Mandat
mit seiner Klientin bereits im Juni 2004 aufgenommen habe. Das
Scheidungsbegehren sei im Juli 2005, also erst rund ein Jahr später, beim
Bezirksgericht eingereicht worden. Daraus lasse sich schliessen, dass die
Vergleichsverhandlungen eher schwierig und langwierig gewesen seien. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten 30,42 Stunden deuteten effektiv auf einen
für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren hohen Aufwand hin. Unter
Berücksichtigung der langen Dauer der Konventionsverhandlungen und auch
aufgrund der Tatsache, dass die Kinder während jener Zeit mündig geworden
seien, was eine Anpassung der Berechnung ihrer Unterhaltsbeiträge notwendig
gemacht habe, erscheine eine Erhöhung des Grundhonorars um 20 %, wie sie der
erstinstanzliche Richter vorgenommen habe, als gerechtfertigt. Das so
zuzusprechende Gesamthonorar sei den Umständen des Falles angemessen und die
erste Instanz deshalb zu Recht auf einen Betrag von Fr. 4'356.-- gelangt.
Aufgrund eines Versehens enthalte der im Dispositiv eingesetzte Betrag von Fr.
4'242.15 den Zuschlag von 20 % allerdings nicht, so dass der
bezirksgerichtliche Entscheid entsprechend zu berichtigen sei.

3.2 Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Festsetzung des Honorars für
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand über ein weites Ermessen. Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn sie von diesem einen willkürlichen Gebrauch
gemacht, namentlich die einschlägigen kantonalen Bestimmungen willkürlich
angewendet haben (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134). Willkür
liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere
Lösung als die beanstandete ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen materieller
Rechtsverweigerung nur dann auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht bzw. eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder sonst wie in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Die Aufhebung eines kantonalen
Entscheids rechtfertigt sich in jedem Fall nur dort, wo nicht nur die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S.
153; 128 I 81 E. 2 S. 86, mit Hinweisen). Bei der Überprüfung von Entscheiden,
die die kantonale Instanz - wie hier - in Anwendung des ihr zustehenden
Ermessens gefällt hat, auferlegt sich das Bundesgericht besondere Zurückhaltung
(BGE 125 II 86 E. 6 S. 98 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vorab auf BGE 132 I 201 ff., wonach die
Entschädigung eines amtlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 9 BV
willkürlich sei, wenn sie dazu führe, dass ein Stundenansatz von 180 Franken
unterschritten werde. Letzteres sei hier der Fall, ergebe doch das
zugesprochene Honorar angesichts des von ihm geltend gemachten unbestrittenen
Aufwands von 30,42 Stunden einen Stundenansatz von Fr. 143.20.
3.3.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich der von ihm
angerufene Entscheid des Bundesgerichts ausschliesslich auf die Entschädigung
des amtlichen Verteidigers im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, in welchen Entscheiden das Bundesgericht die in BGE 132 I 201 ff.
festgehaltenen Grundsätze auf die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Zivilverfahren ausgedehnt haben soll. Der Hinweis auf den
genannten Entscheid ist unter diesen Umständen unbehelflich.
3.4
3.4.1 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz von einem
Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b des kantonalen Anwaltstarifs (AnwT) von
(lediglich) Fr. 3'630.-- ausgegangen sei und gestützt auf § 7 AnwT einen
Zuschlag hinzugerechnet habe, der sich auf höchstens 50 % habe belaufen können,
statt von Anfang an einen höheren Grundbetrag einzusetzen; sei ein
Scheidungsverfahren über- oder unterdurchschnittlich, sei das Grundhonorar im
Bereich des nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zur Verfügung stehenden Honorarrahmens
festzusetzen, und nicht über einen Zuschlag oder Abzug gemäss § 7 AnwT. Die
Betrachtungsweise der Vorinstanz führe dazu, dass bei einem Scheidungsverfahren
ohne Streitwert das Honorar nie über Fr. 5'445.-- hinausgehen könne und das
maximale Grundhonorar von Fr. 14'720.-- gar nie erreicht werde.
3.4.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, in appellatorischer Form den
Erwägungen der Vorinstanz seine eigene Auslegung des einschlägigen kantonalen
Rechts gegenüber zu stellen, was nicht darzutun geeignet ist, dass das Vorgehen
des Obergerichts bei der Festsetzung des Honorars verfassungswidrig wäre.
Insbesondere bringt er nichts vor, was die vorinstanzliche Gewichtung von
Bedeutung und Schwierigkeit des dem Mandat zugrunde liegenden Falles bzw. den
zugesprochenen Betrag (im Ergebnis) als willkürlich erscheinen liesse. Der auch
in diesem Zusammenhang angebrachte Hinweis auf BGE 132 I 201 ff. ist von
vornherein unbehelflich (vgl. oben E. 3.3.2).

3.5 Das Dekret über die Entschädigung der Anwälte des Kantons Aargau
unterscheidet - wie entsprechende Erlasse in anderen Kantonen (vgl. BGE 132 I
201 E. 6.1 S. 204 f.) - ausdrücklich zwischen dem Honorar des amtlich
eingesetzten Vertreters in Zivilverfahren und demjenigen des amtlichen
Verteidigers im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was
diese Unterscheidung als verfassungswidrig erscheinen liesse. Seine auf dem
Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beruhenden Ausführungen stossen
damit ins Leere.

4.
4.1 Unter Hinweis auf § 36 Abs. 1 des Aargauer Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
wonach Parteikostenersatz nur für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung
oder Beratung durch Anwälte zugesprochen werden könne, hat das Obergericht dem
- nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer trotz teilweisen Obsiegens
keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Beschwerdeführer erblickt darin
einen Verstoss gegen die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK,
die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter einen verfassungsrechtlichen Anspruch
auf angemessene Entschädigung einräumten.

4.2 Art. 29 Abs. 3 BV regelt den Anspruch einer Verfahrenspartei auf
unentgeltliche Rechtspflege und gegebenenfalls auf Ernennung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, mithin das Verhältnis zwischen dem
Vertretenen und dem Staat, nicht aber dasjenige zwischen dem (unentgeltlichen)
Rechtsvertreter und dem Staat. Indessen verstösst die Verweigerung einer
Prozessentschädigung unter den vorliegend gegebenen Umständen gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV): Würde der Beschwerdeführer für seinen Aufwand im
Rechtsmittelverfahren, das zur Erlangung der ihm von der zweiten Instanz
zugesprochenen (beschränkten) Erhöhung des Honorars notwendig war, überhaupt
nicht entschädigt, würde nämlich das ihm für die Tätigkeit als unentgeltlicher
Rechtsbeistand unbestrittenermassen zustehende Honorar faktisch geschmälert.
Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen: Dispositiv-Ziffer 4 des
angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache zur Festsetzung einer
Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Obergericht
zurückzuweisen.

5.
Angesichts der bloss teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist ein Teil der
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Kanton Aargau sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG), doch ist er
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine
(reduzierte) Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 des
Entscheids des Obergerichts (Inspektionskommission) des Kantons Aargau vom 30.
Oktober 2007 aufgehoben.

1.2 Die Sache wird zur Festsetzung einer Parteientschädigung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

1.3 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im
bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht
(Inspektionskommission) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel