Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.144/2007
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5D_144/2007

Urteil vom 23. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch V.________ AG.

Definitive Rechtsöffnung,

Als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Beschluss vom
14. November 2007 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission.

Nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den
Beschluss vom 14. November 2007 des Zuger Obergerichts, das auf eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung für Fr. 15'000.-- an die Beschwerdegegnerin nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die Forderung beruhe
auf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Massnahmeentscheid vom 11.
Dezember 2006 des Kantonsgerichtspräsidiums Zug (Parteientschädigung), der
Rechtsöffnungsrichter dürfe die inhaltliche Richtigkeit des
Rechtsöffnungstitels nicht überprüfen, die Beschwerdevorbringen erschöpften
sich jedoch in Kritik am Rechtsöffnungstitel und in der Darlegung
geschäftlicher Probleme mit der Beschwerdegegnerin, worauf im
Rechtsöffnungsverfahren nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine
verfassungsmässigen Rechte anruft,
dass sie ebenso wenig auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht, indem sie auch vor Bundesgericht die inhaltliche Richtigkeit des
Rechtsöffnungstitels bestreitet und die geschäftlichen Probleme mit der
Beschwerdegegnerin erörtert,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen
Anforderungen anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 14. November 2007
verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann