Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.143/2007
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5D_143/2007

Urteil vom 4. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft S.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch die Verwalterin V.________.

Vormerkung eines Pfandrechts,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 16. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Luzern, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers
gegen die Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Pfandrechts zu Gunsten
der Beschwerdegegnerin (für deren Forderung von Fr. 4'175.80) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer
sei (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) am 27. September 2007
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 8. Oktober 2007
(Montag) aufgefordert worden, der Beschwerdeführer habe jedoch erst am 9.
Oktober 2007 lediglich Fr. 300.-- bezahlt, weshalb androhungsgemäss auf den
Rekurs sowohl mangels rechtzeitiger wie auch mangels vollständiger
Vorschussleistung nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er sich auch nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts
auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 16. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann