Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.141/2007
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5D_141/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
vom 29. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 16'800.-- (Raten betreffend güterrechtliche
Ausgleichszahlung nebst Zins) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, die Betreibung beruhe
auf rechtskräftigen Urteilen (Ehetrennungs- und Ehescheidungsurteil), die
5-jährige Verjährungsfrist (Art. 128 Ziffer 1 OR) sei nicht abgelaufen, von
einem Erlass, einem Forderungsverzicht oder einem rechtsmissbräuchlichen
Zuwarten der Ratengläubigerin könne nicht gesprochen werden, auf das heutige
Einkommen des Beschwerdeführers komme es nicht an, zumal die in Betreibung
gesetzten güterrechtlichen Ansprüche ohnehin keiner Herabsetzung unterlägen
und eine Abänderung des Rechtsöffnungstitels nur im Abänderungsprozess
möglich wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er auch nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht, indem er sich auf seine Pensionierung und Wiederverheiratung sowie
auf die damit verbundene Veränderung der Einkommensverhältnisse beruft,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
obergerichtliche Beschluss vom 29. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber:

Raselli   Füllemann