Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.140/2007
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5D_140/2007/bnm

Urteil vom 28. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse A.________ vertreten durch Fürsprecher Lorenz Fellmann,
Beschwerdegegnerin.

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 3. Januar 2008 samt
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG  unter Androhung des
Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit
Verfügung vom 7. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen)
Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 5 Tagen seit der am 11. Januar 2008 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und die
solidarisch haftenden Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber:

Raselli                                                            Füllemann