Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.138/2007
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5D_138/2007 /blb

Urteil vom 11. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch lic.iur. Andreas Huber, Gotthardstrasse 62, 8022 Zürich.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
vom 29. Oktober 2007 des Obergerichts des
Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers
gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin
für Fr. 198.-- (Parkbusse und Gebühren) nebst Zins abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Thurgau im angefochtenen Beschluss erwog,
die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Verfügung des
Stadtrichteramts Zürich vom 15. März 2007 stelle einen definitiven
Rechtsöffnungstitel dar, die inhaltliche Richtigkeit dieses Titels dürfe der
Rechtsöffnungsrichter nicht überprüfen, Einwendungen nach Art. 81 SchKG
erhebe der Beschwerdeführer keine, entgegen seiner Auffassung stehe dem
Beschwerdeführer kein Wahlrecht zwischen der Bussenzahlung und der
Ersatzfreiheitsstrafe zu, erst nach durchgeführtem erfolglosem
Betreibungsverfahren ordne die Vollzugsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe an
(Art. 106 Abs. 5 StGB i.V.m. Art. 35 Abs. 3 sowie Art. 36 Abs. 1 StGB),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
auseinandersetzt, indem er ohne Bezug zur Verfassung seine bereits vom
Obergericht widerlegten Einwendungen wiederholt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts
vom 29. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: