Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.137/2007
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5D_137/2007/bnm

Urteil vom 14. Dezember 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,
Beschwerdegegner,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Oktober 2007 des Obergerichts
des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 17. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr.
600.-- (Gerichtsgebühren auf Grund zweier rechtskräftiger
Obergerichtsurteile) an den Kanton Aargau abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum vornherein unzulässig ist, soweit der
Beschwerdeführer beanstandet, dass die Mitglieder des Obergerichts nicht in
den Ausstand getreten seien, weil der Beschwerdeführer deren Ausstand bereits
im obergerichtlichen Verfahren hätte beantragen müssen und damit nicht bis
zum bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahren zuwarten durfte (BGE 117 Ia
322),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Urteil erwog, auf die in der Beschwerde
erhobene Rüge der sachlichen Unrichtigkeit der Rechtsöffnungstitel könne der
Rechtsöffnungsrichter nicht eingehen, die definitiven Rechtsöffnungstitel
seien nicht nichtig, belegte Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe
der Beschwerdeführer keine,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts
vom 17. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass insbesondere der Vorwurf, wonach das Obergericht selbst Partei sei,
nicht nachvollziehbar begründet wird, weil dem Kanton Aargau und nicht den
Mitgliedern des Obergerichts die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige und auch keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117
i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: