Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.136/2007
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5D_136/2007/bnm

Urteil vom 11. Dezember 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau, das (mangels Vorschusszahlung nach - wegen
Aussichtslosigkeit - verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege) auf einen
Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 29. Oktober 2007 erwog, nachdem der
Beschwerdeführer den ihm mit Verfügungen vom 4. und vom 27. September 2007
auferlegten Kostenvorschuss nicht geleistet habe, sei androhungsgemäss auf
den Rekurs nicht einzutreten,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, indem
er die (im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu überprüfende) inhaltliche
Richtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels bestreitet und beanstandet,
dass ihm im obergerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert worden sei, zumal der abweisende Armenrechtsentscheid des
Obergerichts bereits Gegenstand des mit rechtskräftigem bundesgerichtlichem
Urteil vom 19. September 2007 beendeten Verfahrens 5D_105/2007 bildete und
daher nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (Art. 93
Abs. 3 BGG),
dass sodann der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt,
inwiefern der angefochtene Beschluss vom 29. Oktober 2007 verfassungswidrig
sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: