Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.135/2007
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5D_135/2007/bnm

Urteil vom 4. Dezember 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Steuerverwaltung der Stadt A.________.

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2007 des
Amtsgerichtspräsidenten (Zivilabteilung) von Solothurn-Lebern.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2007 des
Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern, welcher der Beschwerdegegnerin
(in einer Betreibung gegen die Beschwerdeführerin) für Fr. 384.10 (nebst Zins
und Kosten) die definitive Rechtsöffnung erteilt hat (Gemeindesteuer 2005),

in Erwägung,

dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil
des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern mangels Erreichens der
Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer
Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe
der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass zwar die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht die
Nichteinholung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch der
Beschwerdegegnerin und damit sinngemäss eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 2 BV rügt,
dass sie jedoch ihre Rüge nicht verständlich und erst recht nicht nach den
erwähnten gesetzlichen Anforderungen begründet, weil die Beschwerdeführerin
selbst ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verfügung vom 11. Oktober 2007 des
Richteramtes Solothurn-Lebern beigelegt hat, womit sie zur Stellungnahme zum
Rechtsöffnungsgesuch innert 5 Tagen aufgefordert worden ist mit der
ausdrücklichen Androhung, dass nach unbenütztem Fristablauf ohne Verhandlung
auf Grund der Akten entschieden werde,
dass sodann die weitere Rüge der unterbliebenen mündlichen
Gerichtsverhandlung überhaupt keinen Bezug zur Verfassung aufweist,  zumal
die Kantone frei sind, das Rechtsöffnungsverfahren entweder schriftlich oder
mündlich durchzuführen (Art. 84 Abs. 2 SchKG; André Schmidt, in: Commentaire
romand, N. 7 zu Art. 84 SchKG, S. 349), und die Beschwerdeführerin keine
Bestimmung des Solothurner Prozesses nennt, die dem Rechtsöffnungsrichter
zwingend eine Parteiverhandlung vorgeschrieben hätte,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten von
Solothurn-Lebern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: