Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.12/2007
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{T 0/2}
5D_12/2007/bnm

Verfügung vom 10. Mai 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer), Postfach
7475, 3001 Bern.

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung).

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Januar 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Januar 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 28. März 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 8. März 2007 auferlegten,
jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 100.-- innerhalb einer
nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der (wegen Nichtabholens bei
der Post) als am 5. April 2007 erfolgt geltenden Zustellung (Art. 44 Abs. 2
BGG) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der
Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss (unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass dieser schliesslich darauf hingewiesen wird, dass auf die (den
Begründungsanforderungen der Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht
genügende und ausserdem missbräuchliche) Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Vorschussleistung nicht eingetreten worden wäre (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c
BGG) und dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige
weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

verfügt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2007

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: