Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.129/2007
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5D_129/2007

Urteil vom 14. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde G.________,
Beschwerdegegnerin.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 26. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. November 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 700.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 30.
November 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117
BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht
einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Raselli  Füllemann