Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.123/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


5D_123/2007 /blb

Urteil vom 21. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk March, Gemeinde Wangen und röm.-kath. Kirchgemeinde
Siebnen,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Gemeindekassieramt Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264, 8855
Wangen.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2007 des
Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der
2. Rekurskammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2007 des
Kantonsgerichts Schwyz, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 2'723.-- (Steuern) nicht
eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art.
74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74
Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG
offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche
entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in der angefochtenen Verfügung erwog, die vom
Beschwerdeführer behauptete "unveränderte Steuersituation" könne im
Rechtsöffnungsverfahren nicht neu beurteilt werden, weshalb diese in der
Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Einwendung zum Vornherein keinen
Nichtigkeitsgrund darstellen könne und sich dieses Rechtsmittel als
unzulässig erweise, für eine allfällige Revision der Steuerveranlagung müsse
sich der Beschwerdeführer vielmehr an die Steuerverwaltung wenden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er auch nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass er auch vor Bundesgericht auf der Revision seiner Steuerveranlagung
beharrt, die jedoch nicht Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens
bildete und auch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen
Verfahrens sein kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: