Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.122/2007
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5D_122/2007 /blb

Urteil vom 19. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Kanton Aargau,
2.Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Finanzverwaltung E.________.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. September 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung für Fr. 6'750.40 (nebst Zins und Kosten) an die
Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer
habe den ihm mit Verfügung vom 29. August 2007 auferlegten, innerhalb von 10
Tagen seit der am 7. September 2007 erfolgten Zustellung zu leistenden
Kostenvorschuss von Fr. 450.-- erst am 19. September 2007 (Mittwoch) und
damit nach Fristablauf (Montag, den 17. September 2007) bezahlt, weshalb
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts
eingeht,
dass er auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den
erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des
Obergerichts vom 24. September 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: