Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.121/2007
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5D_121/2007/bnm

Urteil vom 9. November 2007
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Moderation.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern (Verwaltungsrechtliche Abteilung) vom 12. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen
das Urteil vom 12. Oktober 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das
eine Beschwerde des Beschwerdeführers X.________ gegen die (durch die
Anwaltskammer des Kantons Bern erfolgte) Abweisung seines Gesuchs um
Moderation der ihm vom Beschwerdegegner (für die Prozessvertretung im
Zusammenhang mit scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeiträgen) gestellten
Honorarrechnung über Fr. 8'285.20 (Honorar Fr. 7'500.--, Auslagen Fr. 200.--,
MWSt Fr. 585.20) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG des Verwaltungsgerichts
mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und
mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb
die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass diese Beschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide richten kann (Art. 113 BGG, Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 Abs. 1
BGG), zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer den
Entscheid der Anwaltskammer mitanfechten,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil erwog, als Nichtanwältin
dürfe Y.________ den Beschwerdeführer X.________ vor Verwaltungsgericht nicht
vertreten, die von ihm aufgeworfenen materiellrechtliche Fragen (betreffend
angeblich unsorgfältige Mandatsführung, das Zustandekommen eines Vergleichs
und die Höhe der im Prozess streitigen Unterhaltsbeiträge) könnten nicht
Gegenstand des auf die Überprüfung der Angemessenheit des Honorars
beschränkten Moderationsverfahrens sein, den auf Grund der Klage- und
Widerklagebegehren festzusetzenden Streitwert habe die Vorinstanz zu Recht
mit Fr. 198'654.-- bis Fr. 207'654.-- bestimmt, weshalb die Normalgebühr
gemäss Art. 10 Bst. a des bernischen Anwaltsgebührendekrets Fr. 7'900.-- bis
Fr. 35'400.-- betrage und die vom Beschwerdegegner in Rechnung gestellte
Normalgebühr von Fr. 7'500.-- (in Anbetracht der langen Mandatsdauer und des
erheblichen Zeitaufwandes von 53 Stunden) ungeachtet der vergleichsweisen
Prozesserledigung tarifkonform sei,
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
mit den entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen,
dass sie (abgesehen von der pauschalen, gegen die Anwaltskammer gerichteten
Rüge der Rechtsverweigerung) ebenso wenig die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte geltend machen,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen
anhand der entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufzeigen,
inwiefern dessen Urteil verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die Vorbringen gilt, mit denen die
Beschwerdeführer die inhaltliche Richtigkeit der Klagebegehren bestreiten,
die Klageschrift kritisieren, den Anwälten und dem Richter im damaligen
Prozess arglistiges Verhalten vorwerfen und sorgfaltswidrige Mandatsführung
behaupten, zumal diese Rügen weder Gegenstand des kantonalen
Moderationsverfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen
Verfahrens sein können,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den solidarisch haftenden
Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: