Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.120/2007
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5D_120/2007 /blb

Urteil vom 19. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Kanton Aargau,
2.Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Finanzverwaltung E.________.

Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau, das auf (vom Beschwerdeführer Nr. 1
erhobene) Beschwerden gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für
Fr. 7'738.80 sowie für Fr. 1'037.40.-- (je nebst Zins und Kosten) an die
Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen
worden ist,
dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 durch den gegenüber dem Beschwerdeführer
Nr. 1 ergangenen Entscheid des Obergerichts nicht beschwert ist, weshalb auf
die Beschwerde, soweit sie auch von der Beschwerdeführerin Nr. 2 erhoben
wird, zum Vornherein nicht einzutreten ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Aargau im angefochtenen Entscheid erwog, der
Beschwerdeführer Nr. 1 (nachstehend: Beschwerdeführer) sei (unter Androhung
des Nichteintretens bei Säumnis) mit Verfügung vom 17. August 2007 zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der am 22. August 2007 erfolgten
Zustellung aufgefordert worden, innerhalb der am 3. September 2007 endenden
Kostenvorschussfrist habe jedoch der Beschwerdeführer den Vorschuss nicht
geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf
diese Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen
Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern
der Entscheid vom 17. September 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für seine Vorbringen gilt, mit denen er die
Begründetheit und die Höhe der Betreibungsforderungen bestreitet, die im
Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht zu überprüfen waren,
dass es schliesslich dem Betreibungsamt obliegen wird, für die vom
Beschwerdeführer geforderte Einhaltung des Existenzminimums zu sorgen (Art.
92ff. SchKG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: