Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.119/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_119/2007

Urteil vom 11. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

gegen

Bezirksgericht Bremgarten, Gerichtspräsident I, Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten
AG,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege im Ehescheidungsverfahren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 12. September
2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführerin) reichte am 30. März 2007 beim Bezirksgericht
Bremgarten Scheidungsklage ein und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege.
Der Präsident I des Bezirksgerichtes Bremgarten bewilligte ihr die
unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. März 2007, behielt sich
jedoch eine Überprüfung bei veränderten Verhältnissen vor. Mit Verfügung vom
25. Juli 2007 widerrief denn auch der erstinstanzliche Richter per sofort die
unentgeltliche Rechtspflege zur Hälfte.

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, wies die dagegen
gerichtete Beschwerde sowie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren mit Entscheid vom 12.
September 2007 ab.

C.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht
Verfassungsbeschwerde sowie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren eingereicht.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition die
Zulässigkeit der ihm unterbreiteten Beschwerden (BGE 133 III 439 E. 2; 132 III
747 E. 4 S. 748).

2.
2.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit
dem die unentgeltliche Verbeiständung nur teilweise gewährt bzw. teilweise
widerrufen wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens -
wie vorliegend -, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen
ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

2.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser
geht es um ein Scheidungsverfahren. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es
sich um Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Insoweit unterliegt auch die
unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur zulässig,
wenn der erforderliche Streitwert von 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG).

2.3 Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten
familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht
vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger
Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit
ist, wie z.B. bei einer Scheidung (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen
Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80; Urteil 5A_108/2007
vom 11. Mai 2007, E. 1.2). Vorliegend ist deshalb von einer nicht
vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.

2.4 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen können mit keinem
kantonalen Rechtsmittel erhoben werden (vgl. §§ 335 ff. der Aargauer
Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass die Beschwerde in Zivilsachen auch aus der
Sicht von Art. 75 Abs. 1 BGG offen steht (BGE 133 III 393 E. 2).

2.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel
zu Unrecht als Verfassungsbeschwerde bezeichnet hat. Dies hindert dessen
Entgegennahme als Beschwerde in Zivilsachen nicht (E. 1 vorne).

3.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch
das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des
Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG).
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der
Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften
(Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch Verfassungsrügen sind
in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O., Ziff.
4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 261f.).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde auf die Normen des
kantonalen Prozessrechts zur unentgeltlichen Prozessführung überhaupt nicht
Bezug; insbesondere macht sie nicht geltend, diese würden die unentgeltliche
Rechtspflege unter weniger strengen Bedingungen gewähren, als dies gemäss Art.
29 Abs. 3 BV der Fall sei (BGE 124 I 1 E. 2). Praxisgemäss ist daher ihre
Beschwerde unter dem Blickwinkel der letztgenannten verfassungsrechtlichen Norm
zu prüfen.

4.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als
bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne
die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes
für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich
nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen
Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120
Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung
des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen
Umständen Rechnung getragen werden. Auch wenn das Einkommen wenig über dem für
den Lebensunterhalt notwendigen Betrag liegt, kann Bedürftigkeit angenommen
werden (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2/3). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur
Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei
ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten
in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der
monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger
aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu
tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr
verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 109 Ia 5 E. 3a
S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370).

4.3 Das Bundesgericht prüft frei, ob die Kriterien zur Bestimmung der
Bedürftigkeit zutreffend gewählt worden sind, während seine Kognition in Bezug
auf die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür
beschränkt ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweis; vgl. auch: 129 I 129 E.
2.1 S. 133 mit Hinweisen). Diese Grundsätze finden auch unter der Herrschaft
des neuen Bundesgerichtsgesetzes Anwendung: Die freie Prüfung des Rechtes folgt
aus Art. 95 lit. a BGG, die Bindung des Bundesgerichtes am vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalt aus Art. 105 Abs. 1 BGG, und die Möglichkeit, den
Sachverhalt nur unter dem Blickwinkel der Willkür und gestützt auf den
Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Rügen zu überprüfen, aus Art.
97 Abs. 1 bzw. 105 Abs. 2 BGG (vgl. dazu Urteil 5A_40/2007 vom 23. Mai 2007, E.
3, nicht publiziert in BGE 133 III 614).

4.4 Die von der Beschwerdeführerin einleitend zu ihren Ausführungen in der
Sache erhobene allgemeine Willkürrüge hat folglich keine selbständige
Bedeutung.

5.
5.1 Als Erstes rügt die Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid enthalte
keine Angaben darüber, auf welchen Betrag sich ihre Beteiligung an den
Gerichts- und Anwaltskosten dann beziffern würde, wenn ihr die unentgeltliche
Rechtspflege zur Hälfte entzogen würde.
Diese Rüge steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Art. 29 Abs. 3 BV,
sondern bezieht sich allenfalls auf eine Verletzung des Anspruches der
Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Mangels
Begründung überhaupt ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Rüge
unbegründet, gelangt doch die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer eigenen
Nachrechnung auf einen Betrag der auf sie anfallenden Gerichts- und
Anwaltskosten, der deutlich unter dem vom Obergericht berechneten Überschuss
liegt, wie sie selbst eingesteht.

5.2 Im Zusammenhang mit ihrem vom Obergericht berechneten erweiterten Notbedarf
rügt die Beschwerdeführerin sodann die unterbliebene Berücksichtigung ihrer
Steuerbelastung.

Das Obergericht hat den betreffenden Posten, den die erste Instanz noch
berücksichtigt hatte, mit der Begründung gestrichen, die Beschwerdeführerin
habe deren Bezahlung weder behauptet noch belegt; es hat also keinen
prinzipiellen Ausschluss eines solchen Postens beschlossen, sondern im
konkreten Fall angenommen, dieser sei nicht nachgewiesen worden. Diese
Begründung entspricht der ständigen und veröffentlichten Rechtsprechung des
Obergerichtes des Kantons Aargau: Im Entscheid vom 24. September 2002,
abgedruckt in AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 ff., auf welchen die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid ausdrücklich hinweist, ist im Sinne einer Präzisierung
der Praxis angekündigt, dass "künftig Rückstellungen für Steuern nur noch in
die Berechnung des erweiterten Existenzminimums einbezogen [werden], wenn die
regelmässige Zahlung der bisherigen Steuern belegt ist", ausnahmsweise "wenn
auf andere Art dargetan ist, dass der anzurechnende Betrag einer effektiv
erfolgten oder noch erfolgenden Leistung der gesuchstellenden Partei
entspricht" (ibid. E. 2b S. 69). Darüber hinaus wird an derselben Stelle
festgehalten, dass eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Belege nur der
nicht anwaltlich vertretenen Partei eingeräumt werden wird, wisse doch ein
Anwalt, "dass er sämtliche Behauptungen belegen muss, will er damit vor Gericht
gehört werden".

Diese Argumente, die dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bekannt sein
mussten, entkräften alle seine Einwendungen: Daran vermögen weder die
Selbstverständlichkeit, dass Steuern von Gesetzes wegen geschuldet sind, noch
der fehlerhafte erstinstanzliche Entscheid, noch schliesslich der Umstand, dass
die erhöhte steuerliche Belastung erst zu einem späteren Zeitpunkt aktuell
werden wird, etwas daran zu rütteln.
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, den genannten Anforderungen
nachgekommen zu sein. Folglich ist die Sachverhaltsfeststellung des
Obergerichtes, dass die Steuerbelastung nicht nachgewiesen ist, unter dem
Blickwinkel der Willkür (vorne, E. 4.3) nicht zu beanstanden. Damit erweist es
sich auch nicht als verfassungswidrig, dass sie nicht berücksichtigt worden
ist.
Soweit ausreichend begründet, ist die Rüge betreffend die unterbliebene
Berücksichtigung der Steuerbelastung abzuweisen.

5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Berücksichtigung von Wohnkosten von
lediglich "ca. Fr. 1'200.--/Monat".

In der Tat hat das Obergericht unter diesem Titel in den erweiterten Notbedarf
der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 1'100.-- auf den nächstmöglichen
Kündigungstermin eingesetzt. Es hat befunden, ihre jetzige Miete von Fr.
1'773.-- monatlich sei bei einem Einkommen von knapp Fr. 4'000.-- im Monat zu
hoch; die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht stichhaltig, fänden
sich doch in einer von ihr eingereichten Beilage zur kantonalen Beschwerde
Wohnungen in dieser Preislage.

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zunächst ein, dass das Obergericht
regelmässig in diesem Zusammenhang anfallende Umzugskosten und weitere Auslagen
nicht berücksichtigt habe. Sie legt aber nicht dar, vor Vorinstanz solche
behauptet zu haben. Das Argument ist mithin neu und unzulässig (Art. 99 Abs. 1
BGG).

Die Beschwerdeführerin vertritt sodann den Standpunkt, das Obergericht hätte
die Knappheit des Angebotes derart günstiger Wohnungen in der sie
interessierenden Gegend (Uster, Kanton Zürich) berücksichtigen müssen: Folglich
sei die Annahme, sie könne ohne Weiteres eine solche Wohnung auf den 1. April
2008 beziehen, unhaltbar. Wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin selber
es war, die dem Obergericht die fragliche Beilage einreichte, aus der sich die
Existenz derartiger Wohnmöglichkeiten ergibt, erscheint ihr Einwand
widersprüchlich. Bei ihrer Überlegung übersieht die Beschwerdeführerin
jedenfalls, dass Uster als Wohngegend zwar angesichts ihres Arbeitsortes
möglicherweise ideal wäre, dass sie aber nicht gezwungen ist, gerade dort eine
Wohnung zu finden: Davon ist im angefochtenen Urteil keine Rede. Ihre
Ausführungen über die Wohnknappheit im Raume Uster beruhen mithin auf einem
Argument, das im angefochtenen Entscheid nicht erscheint, und sind wiederum
unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus entbehren sie jeglichen
Nachweises und muten eher als Spekulation an; damit ist die Rüge nicht
gesetzeskonform begründet (vorne E. 3).

Auf die Rüge zu den eingesetzten Wohnkosten ist folglich nicht einzutreten.

5.4 Die Beschwerdeführerin vertritt zum Schluss den Standpunkt, die Frist von
24 Monaten, innert welcher ein Gesuchsteller die Gerichts- und Parteikosten zu
begleichen in der Lage sein muss, laufe ab dem Zeitpunkt der erstmaligen
Gesuchseinreichung und beginne nicht, wie vom Obergericht entschieden, bei
jeder Neubeurteilung neu zu laufen. Der Standpunkt der Vorinstanz widerspreche
"eindeutig nicht nur der bisherigen Rechtsprechung des Schweizerischen
Bundesgerichts sondern ergänzend auch Art. 29 Abs. 3 BV".

Das Obergericht hat seinen Standpunkt damit begründet, ein Überschuss könne
erst ab dem Zeitpunkt hochgerechnet werden, von dem an er vorliege. Einerseits
scheint die Logik dieses Argumentes zwingend. Andererseits sind die dagegen
gerichteten Einwendungen der Beschwerdeführerin schlicht nicht nachvollziehbar.

Auf die Rüge ist mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

6.
Im bescheidenen Umfange, in dem auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist
sie im Ergebnis abzuweisen. Die Verfahrenskosten müssen der unterliegenden
Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Weil ihre
Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erscheinen mussten, ist ihr -
sowieso unzureichend begründetes - Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet
(Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden