Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.118/2007
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5D_118/2007/blb

Urteil vom 13. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau V.________,

gegen

Gemeinde Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Gemeindeverwaltung Y.________.

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 13.
September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 13.
September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr.
1'000.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten
ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Zürcher Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art.
74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff.
BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche
entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Zürich im angefochtenen Beschluss erwog, bei
der Rechtsöffnungsforderung handle es sich um eine der Beschwerdegegnerin
durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 28. November
2006 zugesprochene Parteientschädigung, der Beschwerdeführer weise keinen
Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH nach, auf die über den
Aufhebungs- und Abweisungsantrag hinausgehenden Beschwerdebegehren sei im
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren zum Vornherein nicht einzutreten, die
Rechtsöffnungsrichterin habe zu Recht die Kritik an der Höhe der
Erbschaftssteuer und an der materiellen Richtigkeit des (nicht nichtigen)
Rechtsöffnungstitels ungeprüft gelassen,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht
verfassungsmässige Rechte anruft,
dass er sich jedoch nicht in verständlicher Weise mit den entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts
vom 13. September 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: