Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.117/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_117/2007/don

Urteil vom 8. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zug,
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Justizkommission, vom 11. September 2007.

Erwägungen:

1.
Mit separaten Verfügungen vom 16. August 2007 erteilte der
Rechtsöffnungsrichter beim Kantonsgerichtspräsidium Y.________ den
Beschwerdegegnern je definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 123911 des
Betreibungsamtes Y.________ für den Betrag von Fr. 7'449.75 nebst Zins zu 2%
auf Fr. 6'687.35 seit dem 21. Juni 2007 sowie die Kosten der Betreibung und in
der Betreibung Nr. 123915 des Betreibungsamtes Zug für Fr. 11'214.50 nebst Zins
zu 3.5% auf Fr. 10'651.-- seit dem 24. Mai 2007.

Der Beschwerdeführer gelangte gegen beide Verfügungen an das Obergericht des
Kantons Zug, welches beide Verfahren vereinigte und die Beschwerden mit
Entscheid vom 11. September 2007 abwies.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 18. Oktober 2007 an das Bundesgericht mit dem
sinngemässen Begehren, das angefochtene Urteil aufzuheben und die
Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht
er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht und die Beschwerdegegner
schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2.
Beim vorliegenden Streit handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 2
lit. a BGG), die den erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht. Der Beschwerdeführer legt entgegen den
Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht dar, inwiefern mit seiner Beschwerde
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wird. Die Beschwerde
in Zivilsachen erweist sich daher als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht
einzutreten.

3.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 113 i.V.m. Art. 116 BV). Es gilt das sogenannte
Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat in der
Beschwerdeschrift darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
es nicht ein (vgl. die Rechtsprechung zur staatsrechtlichen Beschwerde, statt
vieler BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wie unter der
Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) müssen die erhobenen Rügen zudem in der
Beschwerdeschrift selber enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in
anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 133 II 396 E.
3.1). Besteht der Entscheid aus mehreren selbständigen Begründungen, sind alle
anzufechten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 133 IV
199 E. 6). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (im gleichen Sinne schon die Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde: BGE
128 I 354 E. 6c S. 357 mit Hinweisen). In der Beschwerde ist darzutun,
inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von
Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

3.1 Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer mache zunächst geltend,
er habe im Zuge des rechtlichen Gehörs um Fristerstreckung zur Vernehmlassung
gebeten, worüber die erste Instanz nicht entschieden habe. Der Einwand erweise
sich indes als aktenwidrig; dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 25. Juli
2007 eine Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch
gestellt worden, mit der Androhung, dass bei Stillschweigen Begehren und
Tatsachen der Beschwerdegegner als unbestritten gälten. Der Beschwerdeführer
habe sich nicht vernehmen lassen. Entgegen seiner Darstellung finde sich in den
Akten kein Gesuch um Erstreckung der Vernehmlassungsfrist, über welches die
Vorinstanz nicht entschieden hätte. Habe der Beschwerdeführer aber die
Gelegenheit, zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen,
sei der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, entgegen den Ausführungen
des Obergerichts habe er in beiden Verfahren je ein Fristerstreckungsgesuch
gestellt, worüber die erste Instanz nicht entschieden habe. Wie vor Obergericht
erachtet er darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit der Beschwerde an
das Bundesgericht legt er je eine Kopie seiner Gesuche vom 30. Juli 2007 ins
Recht. In seiner Vernehmlassung bestätigt das Obergericht, dass sich in den
Akten des Kantonsgerichtspräsidiums kein Fristerstreckungsgesuch befinde, und
bemerkt, dass es am Beschwerdeführer lag, den Beweis zu erbringen, dass er
tatsächlich ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe.

3.3 Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Beschwerdeverfahren zwar eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt und behauptet, es sei über seine
Fristerstreckungsgesuche nicht entschieden worden. In den kantonalen
Beschwerden wurde aber weder erwähnt, von wann die Gesuche datierten, noch
wurden die nunmehr vorgelegten Kopien der Gesuche zu den Akten gegeben. Der
Beschwerdeführer hat auch nie behauptet, die Gesuche mit eingeschriebener Post
versandt zu haben. Soweit der Beschwerdeführer diese Aktenstücke nunmehr dem
Bundesgericht einreicht, sind sie neu und unzulässig, hätte er doch bereits im
kantonalen Beschwerdeverfahren Anlass gehabt, diese Schreiben als Belege für
seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beizubringen. Die Rüge
erschöpft sich damit in einer Behauptung des Gegenteils dessen, was das
Obergericht festgestellt hat. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
4.1 Im Weiteren erwog das Obergericht, der Beschwerdeführer bestreite zu Recht
nicht, dass es sich bei den Veranlagungen vom 11. August 2006 betreffend
Kantons- und Gemeindesteuern 2004 um definitive Rechtsöffnungstitel handle. Da
der Beschwerdeführer sich im vorinstanzlichen Verfahren trotz entsprechender
Gelegenheit nicht geäussert habe, erwiesen sich seine Einwendungen allesamt als
neu, zumal er nicht darlege und auch nicht ersichtlich sei, dass er diese
Einwände nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können.

Des weiteren sei es dem Rechtsöffnungsrichter verwehrt, den Rechtsöffnungstitel
materiell zu überprüfen. Der Beschwerdeführer mache weder Erlass noch Tilgung
noch Stundung oder Verjährung der Steuerforderung geltend. Seine Vorbringen
richteten sich ausschliesslich gegen die Begründetheit der geltend gemachten
Steuerforderungen, zumal die erwähnte Teilzahlung von Fr. 9'482.--
unbestrittenermassen im Rechtsöffnungsentscheid berücksichtigt und die
Steuerforderung hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern entsprechend
reduziert worden sei.

4.2 Mit dem Hinweis, infolge der Abweisung von Ratenzahlungen werde er in
seiner Existenz bedroht, was seine Grundrechte beeinträchtige, setzt er sich
nicht den genannten Grundsätzen entsprechend mit den Argumenten des
Obergerichts auseinander. Unzulässig ist die Beschwerde schliesslich, soweit er
zur Begründung seiner Eingabe auf die separaten Eingaben vom 27. August 2007
verweist.

4.3 Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist daher in
Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b BGG durch den
Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

5.
Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 GG)

6.
Da sich beide Beschwerden von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben, kann
dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden