Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.116/2007
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5D_116/2007/bnm

Urteil vom 22. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Provisorische Rechtsöffnung,

Eingabe vom 10. Oktober 2007 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 7. September 2007.

Sachverhalt:
In der gegen die X.________ GmbH laufenden Betreibung Nr. 1 des Betreibungs-
und Konkursamtes A.________ erteilten der ao. Gerichtspräsident des
Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen sowie das Obergericht des Kantons Bern,
1. Zivilkammer, der Y.________ GmbH mit Entscheiden vom 11. Juli bzw. 7.
September 2007 für den Betrag von Fr. 8'130.90 nebst Zins die provisorische
Rechtsöffnung.

Beide Instanzen erwogen, zwischen den Parteien bestehe ein Vertragsverhältnis
für die Lieferung von Hard- und Software sowie Ausbildung zum Gesamtpreis von
Fr. 23'343.65. Mit der "Bestätigung Nr. ..." vom 31. August 2006 verfüge die
Gläubigerin hierfür über einen provisorischen Rechtsöffnungstitel, wobei es
vorliegend um den Teilbetrag von Fr. 8'130.90 gehe. Die Schuldnerin behaupte
zwar, man habe das Vertragsverhältnis gegenseitig aufgelöst, und sie verweise
hierfür auf ein von ihr verfasstes Schreiben vom 26. Januar 2007. Aus den
eingereichten Beilagen ergebe sich indes weder etwas für den Standpunkt der
Schuldnerin (die Gläubigerin habe ihr vorgängig am Telefon die
Vertragsbeendigung angeboten) noch für denjenigen der Gläubigerin (von einer
Vertragsbeendigung sei erstmals im Schreiben der Schuldnerin die Rede
gewesen, wobei sie am Vertrag festhalten wolle). Das Vorbringen der
Schuldnerin, dass die Gläubigerin vorgängig die Vertragsauflösung angeboten
habe, erscheine nicht glaubhaft; vielmehr sei aufgrund der vorhandenen
Unterlagen davon auszugehen, dass erstmals im Schreiben der Schuldnerin davon
die Rede gewesen sei und es sich dabei folglich um eine (nicht angenommene)
Offerte zur Vertragsauflösung gehandelt habe, welche den Rechtsöffnungstitel
nicht zu entkräften vermöge.

Erwägungen:
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 bittet die X.________ GmbH, das
Bundesgericht möge ihr zu ihrem Recht verhelfen.

Rechtsöffnungsentscheide sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb die
Beschwerde in Zivilsachen erst ab einem Streitwert von Fr. 30'000.-- offen
steht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eingabe vom 10. Oktober 2007 kann
jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinn vom Art. 113 BGG
entgegengenommen werden.

Die Kognition bei diesem Rechtsmittel ist allerdings beschränkt. Mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei steht die Rüge
im Vordergrund, die letzte kantonale Instanz habe in ihrem Entscheid gegen
das Willkürverbot verstossen (Art. 9 BV). Solche Rügen kann das Bundesgericht
jedoch nur dann behandeln, wenn sie klar und detailliert erhoben und, soweit
möglich, belegt sind (Rügeprinzip). Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid kann hingegen nicht
eingetreten werden (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

Die Eingabe vom 10. Oktober 2007 vermag den genannten Anforderungen nicht zu
genügen. Die Beschwerdeführerin schildert die Sach- und Rechtslage aus
eigener Sicht, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern das Obergericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b
S. 11 f.).

Auf die Eingabe vom 10. Oktober 2007 kann nach dem Gesagten nicht eingetreten
werden. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei
ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Eingabe vom 10. Oktober 2007 wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen. Auf sie wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli