Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.115/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


5D_115/2007/bnm

Urteil vom 26. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Harold Külling,

Vergleich (Abänderung von Unterhaltsbeiträgen).

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilgericht, 1.
Kammer) des Kantons Aargau vom 20. März 2007.

Nach Einsicht
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 20. März 2007
des Aargauer Obergerichts, das eine Appellation des Beschwerdeführers gegen
einen (vom Bezirksgericht A.________ einem vom Beschwerdeführer angehobenen
Unterhaltsabänderungsprozess genehmigten) Vergleich (u.a. betreffend die
Verpflichtung des Beschwerdeführers zu Ratenzahlungen an den Beschwerdegegner
für ausstehende Alimente und betreffend den Rückzug eines ...) abgewiesen
hat, soweit es darauf eingetreten ist, unter Auflage der zweitinstanzlichen
Gerichts- und Parteikosten an den unterliegenden Beschwerdeführer,
in die das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren abweisende Verfügung vom 18. Oktober 2007,
in die Mitteilung vom 14. Februar 2008 der Schweizerischen Vertretung in
Sarajevo, wonach das Aussenministerium von Bosnien-Herzegowina die Zustellung
der Verfügung vom 18. Oktober 2007 an den dort wohnenden Beschwerdeführer
noch nicht bestätigt habe,

in Erwägung,

dass in Anbetracht der Dauer der Zustellung der Verfügung vom 18. Oktober
2007 und der Dringlichkeit des Verfahrens von der Einforderung eines
Kostenvorschusses abgesehen und sogleich entschieden wird,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau mangels Erreichens der
Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer
Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe
des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Aargauer Obergericht im angefochtenen Urteil vom 20. März 2007
erwog, eine allfällige Berufung des Beschwerdeführers auf Willensmängel
begründe dieser nicht, insbesondere mache er nicht geltend, dem Vergleich in
einer unrichtigen Vorstellung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse
zugestimmt zu haben, für die Behandlung seiner Begehren betreffend ein ...
fehle es an der Zuständigkeit des Obergerichts, sein weiteres Begehren auf
Zusprechung von ... richte sich gegen die Mutter des Beschwerdegegners und
sei daher mangels Passivlegitimation abzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 20.
März 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere auch für die Erwägung gilt, wonach der im
Appellationsverfahren unterliegende Beschwerdeführer dem Anwalt des
Beschwerdegegners die zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen habe,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass damit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg)
und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber:

Raselli
Füllemann