Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.109/2007
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5D_109/2007 /Ful

Urteil vom 4. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde A.________,
Beschwerdegegnerin.

Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular- Erledigungsbeschluss vom
14. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommenen Eingaben gegen den
Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts des
Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen
die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 221.--(nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs.
2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen
steht, weshalb die Eingaben des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen
worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBI 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 14. August 2007 erwog, der
Beschwerdeführer weise keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH
nach, die Rechtmässigkeit der Busse könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht
überprüft werden, konkrete Anhaltspunkte für die behauptete Befangenheit des
Rechtsöffnungsrichters Iägen keine vor, die Zustellung nur einer Mahnung sei
nicht zu beanstanden, schliesslich gehe entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers aus dessen Antwortschreiben vom 17. November 2006 an die
Polizeibehörde (,,Hiermit bestätige ich noch einmal explizit, dass ich keinen
Antrag auf eine richterliche Beurteilung gestellt habe, sondern noch einmal,
wenn auch vergeblich, an den Goodwill & den gesunden Menschenverstand Ihrer
Behörde appelliert habe") nicht hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle
des fehlenden Behörden-Goodwills auf einer gerichtlichen Beurteilung der
Bussenverfügung beharrt habe,
dass zwar der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht
verfassungsmässige Rechte anruft,
dass er sich jedoch nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen mit
den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass er erst recht nicht nach diesen Anforderungen anhand der erwähnten
Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der angefochtene
Beschluss vom 14. August 2007 des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
zumal es auch dem Bundesgericht verwehrt ist, die materielle Begründetheit
der Rechtsöffnungsforderung und deren Höhe zu überprüfen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: