Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.108/2007
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5D_108/2007 /blb

Urteil vom 29. Oktober 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Provisorische Rechtsöffnung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 23. August 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde vom 7. September 2007 und deren Ergänzungen vom
28. September 2007 und 15. Oktober 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 3. Oktober 2007 (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde
bei Säumnis) aufgefordert worden ist, den einverlangten, nicht eingegangenen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar
zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei
oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10
Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der
Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag
fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: