Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.107/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2007


5D_107/2007/bnm

Urteil vom 6. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin.

Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen Vermögens.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2007 des
Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises II Biel-Nidau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2007 des
Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises II Biel-Nidau,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender und auch Ratenzahlungen
verweigernder) Verfügung vom 4. Oktober 2007 samt Nachfristansetzung gemäss
Art. 62 Abs. 3 BGG vom 11. Oktober 2007 unter Androhung des Nichteintretens
bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 19. September
2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr.
1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der
am 15. Oktober 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen
oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an
einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die vom Beschwerdeführer erst am 26. Oktober 2007 und damit nach Ablauf
der Nachfrist eingereichte weitere Eingabe unbeachtlich zu bleiben hat,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet
noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für
den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117
i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist
und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidenten 4 des
Gerichtskreises II Biel-Nidau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                Der
Gerichtsschreiber: