Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.106/2007
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5D_106/2007

Urteil vom 14. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom
25. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten (Gerichtspräsidentin II) vom
15. Januar 2007 wurde die am 2. September 1992 zwischen X.________ und
Y.________ geschlossene Ehe geschieden. Die Kinder A.________ (geb. 1994) und
B.________ (geb. 1996) wurden unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an die Kosten der Erziehung und des
Unterhalts der Kinder einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.-- pro Monat zu
bezahlen.

A.b Am 11. Mai 2007 reichte X.________ beim Bezirksgericht Bremgarten eine
Abänderungsklage gegen seine geschiedene Ehefrau ein und beantragte
gleichentags die unentgeltliche Rechtspflege. Die Präsidentin II des
Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch am 16. Mai 2007 ab. X.________
begründete seine Abänderungsklage damit, er sei anlässlich der
Hauptverhandlung im Ehescheidungsverfahren wie noch im Zeitpunkt seiner
letzten Eingabe Ende August 2006 für die S.________ AG tätig gewesen, welche
ihm jedoch auf Ende November 2006 als Folge von Umstrukturierungen gekündigt
habe. Daraufhin sei er arbeitslos gewesen. Am 8. Januar 2007 habe er eine
neue Anstellung als Lagermitarbeiter bei einer Transportfirma gefunden, wo er
bei einem Einsatz von 100 % ein monatliches Nettoeinkommen von
durchschnittlich Fr. 3'000.-- erhalten habe. Gegenüber der Berechnungsvorgabe
im Ehescheidungsurteil von Fr. 3'850.-- pro Monat sei dies eine wesentliche
Veränderung im Sinne von Art. 286 ZGB.

B.
Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau hatte keinen
Erfolg. Mit Entscheid vom 25. Juli 2007 wies die 4. Kammer des Zivilgerichts
das Rechtsmittel ab. Als Begründung wurde in der Hauptsache angeführt,
Art. 286 Abs. 2 ZGB setze eine Veränderung der Verhältnisse voraus und die
Vorschrift könne nur dahingehend verstanden werden, dass diese Veränderungen
der Verhältnisse im Scheidungsurteil nicht mehr hätten berücksichtigt werden
können, weil sie erst nach Erlass des Scheidungsurteils eingetreten seien.

C.
Mit Eingabe vom 7. September 2007 hat X.________ beim Bundesgericht eine
subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, den Entscheid des
Obergerichts vom 5. Juli 2007 [recte: 25. Juli] aufzuheben und das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft
getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid
ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz
anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG),
mit dem die unentgeltliche Verbeiständung verweigert wurde. Dabei handelt es
sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1, für
das neue Recht bestätigt: 5A. 352/2007, E. 1.1 und 5A_108/2007, E. 1.2),
dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen
Endentscheid oder nach diesem ergangen ist. Bei Zwischenentscheiden folgt der
Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser ging es um die Abänderung von
Unterhaltsbeiträgen gemäss Art. 286 ZGB nach der Rechtskraft des
Scheidungsurteils. Bei entsprechenden Entscheiden handelt es sich um
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG). Insoweit unterliegt auch die unentgeltliche
Verbeiständung der Beschwerde in Zivilsachen. Dabei ist in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde grundsätzlich nur
zulässig, wenn der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auch die Beschwerdegründe können im
Beschwerdeverfahren gegen Zwischenentscheide nicht weitergehen als im
Hauptverfahren. Der angefochtene Entscheid erweist sich als letztinstanzlich
(Art. 113 BGG).
Wie schon unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes gelten
familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht
vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen
notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche
Streitigkeit ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in
Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 58, S. 80; für das neue Recht: 5A_108/2007,
E. 1.2). Waren allerdings - wie vorliegend - nur die familienrechtlichen
Nebenfolgen umstritten, handelt es sich um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit. Der Beschwerdeführer wurde mit Scheidungsurteil vom 15. Januar
2007 verpflichtet, Unterhaltsbeiträge von je Fr. 500.-- für die gemeinsamen
Kinder zu bezahlen. Seine Klage um Abänderung des Scheidungsurteils wurde
damit begründet, dass die Unterhaltsbeiträge auf einem Monatseinkommen von
Fr. 3'850.-- basierten, doch verfüge er jetzt nur noch über ein Salär von
durchschnittlich Fr. 3'000.--. Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1
lit. d BGG geht aus dem angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor. Auch der
Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht. Auch wenn die Unterhaltsbeiträge
nur um je Fr. 100.-- herabgesetzt würden, wäre der erforderliche Streitwert
von Fr. 30'000.-- gestützt auf Art. 51 Abs. 4 BGG erfüllt. Die Eingabe des
Beschwerdeführers ist deshalb nicht als Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG zu behandeln, sondern als Zivilbeschwerde im Sinne von
Art. 72 BGG.

1.3
1.3.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem (Art. 95 BGG)
und ausländischem (Art. 96 BGG) Recht gerügt werden. Das Bundesgericht prüft
frei, ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben sind. Demgegenüber kann
die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 399 E. 1.5).
1.3.2 Für die Rügen der Verletzung von Bundesrecht und internationalem Recht
entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungsanforderungen
denjenigen, die für die Berufung, die Nichtigkeitsbeschwerde und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde galten (zur Publikation bestimmtes Urteil
6B_178/2007 vom 23. Juli 2007, E. 1.4; zur Berufung: BGE 116 II 745 E. 3).
Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, ist
diese entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90
Abs. 1 lit. b OG (Art. 42 Abs. 2 BGG) zu begründen (BGE 133 III 393 E. 6 mit
Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen).

2.
Das Obergericht führt aus, die Vorinstanz habe das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage abgewiesen mit der
Begründung, der Gesuchsteller habe versäumt, die neue Tatsache der
Einkommensverminderung in erster Instanz vorzubringen oder ein
Rechtsmittelverfahren anzustrengen.
Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setze das Gericht bei erheblicher Veränderung der
Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des
Kindes neu fest oder hebe ihn auf. Diese Bestimmung habe zum Zweck, einer
nach dem Scheidungsurteil eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten Rechnung zu tragen, wenn eine
nachträgliche Entwicklung dieser Verhältnisse eine Neuordnung als geboten
erscheinen lasse. Es sei daher herrschende Lehre, dass eine Abänderung des
rechtskräftigen Scheidungsurteils nur in Frage komme, wenn sich die
Abänderungsklage auf Veränderungen stütze, die nach der rechtskräftigen
Feststellung der Unterhaltsbeiträge eingetreten seien. Tatsachen, die bereits
vorher eingetreten seien, auch wenn sie damals noch nicht bekannt oder
beweisbar gewesen seien, fielen demgegenüber ausser Betracht, da die
Abänderungsklage weder das Rechtsmittel der Revision ersetze noch der
Korrektur einer materiell unrichtigen Entscheidung diene (Hegnauer, Berner
Kommentar, Bern 1997, N. 67 zu Art. 286 ZGB; Bühler/Spühler, Berner
Kommentar, 3. Auflage, Bern 1980, N. 14 und 15 zu Art. 157 aZGB;
Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 323
Ziff. 12; Spycher/ Gloor, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N. 1 zu
Art. 129 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Scheidungsrecht,
4. Auflage, Zürich 1995, S. 476 f.; anderer Meinung: Wullschleger, in:
FamKommentar Scheidung, Hrsg. Ingeborg Schwenzer, Bern 2005, N. 6 zu Art. 286
ZGB und Breitschmid, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2006, N. 11 zu
Art. 286 ZGB). Da sich die Abänderungsklage des Gesuchstellers auf Tatsachen
stütze, die bereits vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils eingetreten und
bekannt gewesen seien - Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende November
2006, Arbeitslosigkeit, vermindertes Einkommen ab Januar 2007, Zustellung des
Scheidungsurteils Anfangs März 2007, Rechtskraft des Scheidungsurteils
22. März 2007 -, seien die Gewinnaussichten für die Abänderungsklage
erheblich geringer als die Verlustgefahren und könnten nicht mehr als
ernsthaft bezeichnet werden. Die Vorinstanz habe daher das Gesuch zu Recht
wegen Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage abgewiesen.

3.
3.1 Art. 29 Abs. 3 BV garantiert einen Mindestanspruch der bedürftigen Partei
auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch umfasst einerseits die
Befreiung von den Verfahrenskosten, anderseits - soweit notwendig - das Recht
auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 122 I 8 E. 2a S. 9; 322 E. 2b
S. 324, mit Hinweisen). Das Gesuch ist allerdings abzuweisen, wenn es unter
Berücksichtigung aller seiner Anträge von vornherein aussichtslos erscheint
(BGE 128 I 235 f., E. 2.5.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Dagegen
gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil
er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen,
beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 124 I 304 E. 2c mit
Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft frei, ob der durch die Bundesverfassung garantierte
Anspruch verletzt wurde, während seine Kognition in Bezug auf die
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde auf Willkür beschränkt
ist (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweis; vgl. auch: 129 I 129 E. 2.1
S. 133 mit Hinweisen)
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29
Abs. 3 BV sei restriktiv anzuwenden und die unentgeltliche Rechtspflege nur
dann zu verweigern, wenn sich eine Klage augenfällig als von vornherein
aussichtslos erweise. Der blosse Hinweis der Vorinstanz auf unterschiedliche
Lehrmeinungen erweise sich im Sinne von Art. 9 BV als unhaltbar. Gerade wenn
unterschiedliche Lehrmeinungen bestünden, die nicht als von vornherein
verfehlt (aussichtslos) zu beurteilen seien, dann indiziere dies entgegen der
Auffassung des Obergerichts eben gerade nicht die ursprüngliche
Aussichtslosigkeit des angestrengten Verfahrens.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den von der Vorinstanz zitierten
divergierenden Lehrmeinungen nicht auseinander und legt nicht dar, gemäss
welcher namhaften Lehrmeinung eine Abänderungsklage auch dann zulässig sei,
wenn - wie die Vorinstanz festgestellt hat - sich diese auf Tatsachen stützt,
die im ersten Verfahren eingetreten und bekannt waren. Auf die Rüge kann
somit nicht eingetreten werden (E. 1.3.2 hiervor).

3.3 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Ansicht des Obergerichts als
falsch, da er gegen das Scheidungsurteil nicht appelliert habe, könne er sich
nicht auf veränderte Verhältnisse berufen, soweit diese ihren Ursprung im
Zeitraum bis zur Rechtskraft hätten.

3.3.1 Die Feststellung einer erheblichen Verhältnisänderung im Sinne von
Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt grundsätzlich voraus, dass die damaligen, im
Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages bestehenden,
massgeblichen Umstände mit den gegenwärtigen Verhältnissen verglichen werden,
die bei Stellung des Änderungsbegehrens vorliegen. Dies ist notwendig, um zu
verhindern, dass die Abänderung des anfänglichen Unterhaltsbeitrages auf eine
unstatthafte Korrektur desselben hinausläuft (unveröffentlichte E. 2a von BGE
127 III 503 ). Dass die neue Tatsache vorhersehbar war, ist unerheblich,
solange ihr nicht schon im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB zum Voraus Rechnung
getragen worden ist (BGE 128 III 305 E. 5b S. 310). In Betracht fallen - wie
erwähnt (E. 2 hiervor) - nur Veränderungen seit der rechtskräftigen
Festlegung des Beitrages, nicht frühere Tatsachen, auch wenn sie damals noch
nicht bekannt oder nachweisbar waren.

3.3.2 Von vornherein nicht zu prüfen ist der Einwand, wie zu entscheiden
wäre, wenn eine Partei einen Tag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist arbeitslos
würde (vgl. zum Minimalstandard in zeitlicher Hinsicht dennoch: BGE 131 III
189 E. 2.4 S. 195 Abs. 2). Denn massgeblich für das Bundesgericht ist der von
der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, der weder gestützt auf Art. 97 BGG
noch nach Art. 9 BV vom Beschwerdeführer in Frage gestellt worden ist. Gemäss
dem angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer auf Ende November 2006
gekündigt und per 8. Januar 2007 hat er eine neue Anstellung zu einem
erheblich geringeren Monatseinkommen angetreten. Das Obergericht hat somit
mit Blick auf Art. 286 Abs. 2 ZGB kein Bundesrecht verletzt, wenn es dem
Beschwerdeführer entgegengehalten hat, er hätte gegen das Scheidungsurteil
vom 15. Januar 2007 Berufung einreichen, die veränderten Verhältnisse geltend
machen und eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge verlangen können. Dass -
wie der Beschwerdeführer anführt - im Februar 2007 ihm nicht bekannt gewesen
sei, wie viel er insgesamt verdiene, ist nicht massgeblich; denn er wusste,
dass sein künftiges Salär um einiges tiefer sein wird als das von der
Gerichtspräsidentin - gestützt auf den damaligen Arbeitsvertrag -
angenommene. Er räumt zudem selber ein, das Ehescheidungsurteil anfangs März
2007 erhalten zu haben.
Nicht einschlägig sind die weiteren Vorbringen: Das Recht einer
unterhaltsverpflichteten Partei, darüber zu entscheiden, ob gegenüber den
Urteilsgrundlagen veränderte Verhältnisse überhaupt und wann geltend gemacht
werden sollten bzw. könnten, führe u.a. dazu, dass Klagen auf Abänderung von
Unterhaltsbeiträgen eben erst - aber immerhin - Wirkungen ab dem Monat der
Klageeinreichung und nicht rückwirkend entfalten würden; der Beschwerdeführer
habe deshalb um Abänderung bzw. Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge erst
mit Wirkung ab Mai 2007 und so nicht rückwirkend beantragt. Dazu hat schon
die Vorinstanz zutreffend entgegnet, selbstverständlich sei es einem
Unterhaltsverpflichteten überlassen, ob und wann er um eine Abänderung der
Unterhaltsbeiträge ersuche. Tue er dies aber und mache er dazu Tatsachen
geltend, die bereits vor dem Scheidungsurteil eingetreten und bekannt gewesen
seien, sei er damit im Abänderungsprozess ausgeschlossen. Diese
Rechtsauffassung deckt sich mit der in E. 3.3.1 wiedergegebenen Lehre und
Rechtsprechung, wonach nur Veränderungen eine Herabsetzung rechtfertigen
können, die bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags noch nicht zum Voraus
berücksichtigt worden sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Veränderung
vorhersehbar war oder nicht, sondern ausschliesslich darauf, ob die Höhe oder
Dauer des Unterhaltsbeitrags mit Blick auf diese vorhersehbare Veränderung
festgelegt worden ist (vgl. BGE 131 III 189 E. 2.7.4 S. 199 mit Verweis auf
BGE 128 III 305 E. 5b S. 310 f.). Da diese Prämisse im vorliegenden Fall
nicht gegeben ist, liegt - mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV - keine
bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 286 Abs. 2 ZGB vor.

4.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); seinem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde
von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird als Beschwerde in Zivilsachen
behandelt.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Raselli  Schett