Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.105/2007
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5D_105/2007 /blb

Urteil vom 19. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, Promenadenstrasse 12A, 8500
Frauenfeld.

Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
vom 4. September 2007 des Obergerichts des
Kantons Thurgau.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. September 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege für seinen Rekurs gegen die erstinstanzliche
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 10'533.--, für Fr. 6'300.--
und für Fr. 6'000.-- an seine geschiedene Ehefrau (ausstehende Alimente sowie
Prozesskosten auf Grund rechtskräftiger Gerichtsurteile) abgewiesen und den
Beschwerdeführer (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis) zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.-- bis zum 21. September 2007
aufgefordert hat,
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 10. September 2007, womit ein Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und der
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.--
aufgefordert worden ist,
in die Mitteilung der Bundesgerichtskasse, wonach der letztgenannte Vorschuss
fristgerecht geleistet worden sei,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen
Entscheid des Thurgauer Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art.
74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff.
BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche
entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des
kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Thurgau im Entscheid vom 4. September 2007
erwog, der kantonale Rekurs, mit dem der Beschwerdeführer einzig seine
Fähigkeit zur Alimentenzahlung bestreite, jedoch keine zulässigen
Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe, erweise sich als aussichtslos,
weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine
Verfassungsverletzung geltend macht,
dass er ebenso wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts über
die Frage der Aussichtslosigkeit des kantonalen Rekurses eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand
dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 4. September 2007 des
Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass dies auch für seine nachträglichen Eingaben gilt, zumal das
Bundesgericht ohnehin nicht dafür zuständig wäre, diese als Strafanzeigen zu
behandeln,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: