Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.104/2007
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5D_104/2007 /blb

Urteil vom 19. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Rechtsöffnung,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 17. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am
Bezirksgericht Zürich vom 7. Februar 2007 wurde das in der Betreibung
Nr. xxxx des Betreibungsamts B.________ für insgesamt Fr. 3'690.-- (zuzüglich
Zinsen und Kosten) von X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gestellte
Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung abgewiesen. Der
Beschwerdeführer stützte sein Rechtsöffnungsbegehren auf den zwischen den
Parteien geschlossenen Mietvertrag vom 11. März 1994 sowie einen vor der
Schlichtungsbehörde Zürich geschlossenen Vergleich vom 23. August 2006 im
Verfahren betreffend Kündigungsschutz/Mieterstreckung. Da er an der
Verhandlung vom 7. Februar 2007 (wie angekündigt) nicht teilnahm, entschied
die Einzelrichterin androhungsgemäss aufgrund der Akten.

A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März
2007 beim Obergericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Mit Beschluss
vom 17. August 2007 wurde das Rechtmittel abgewiesen.

B.
Der Beschwerdeführer hat die Sache mit Eingabe vom vom 5. September 2007 an
das Bundesgericht weitergezogen. Er beantragt in der Hauptsache sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen, so dass
das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110) anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim
vorliegenden Entscheid über die provisorische Rechtsöffnung handelt es sich
um einen solchen Entscheid.

1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), es sei denn, dass ein vorliegend nicht gegebener Ausnahmegrund nach
Art. 74 Abs. 2 BGG besteht. Entgegen der Vorschrift von Art. 112 Abs. 1
lit. d BGG geht aus dem angefochtenen Urteil kein Streitwert hervor. Auch der
Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht. Entschieden hat das Obergericht
als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), welches einen
Rechtsöffnungsentscheid gestützt auf eine in Betreibung gesetzte Forderung
von Fr. 3'690.-- (zuzüglich Zinsen und Kosten) für Mietzinse für die Monate
Februar, September und Oktober 2006 von Fr. 1'230.-- zu beurteilen hatte.
Gemäss Rechtsöffnungsbegehren vom 7. Dezember 2006 ist das Mietverhältnis per
Ende Oktober 2006 aufgelöst worden, so dass der verlangte Streitwert auch mit
Blick auf Art. 51 Abs. 4 BGG offensichtlich nicht erreicht wird. Die Eingabe
des Beschwerdeführers kann somit nur als Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG entgegengenommen werden.

1.4 Gemäss Art. 116 BGG kann mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Nach Art. 118 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 116 BGG kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Wird Letzteres geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang
des Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese
verfassungswidrig, insbesondere willkürlich (Art. 9 BV), offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich
in keiner Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, mit
Hinweisen).

2.
2.1 Das Obergericht führt aus, die Einzelrichterin habe die Rechtslage
dargelegt, indem sie ausführte, dem Kläger könnte grundsätzlich provisorische
Rechtsöffnung erteilt werden, da der eingereichte Mietvertrag und der
Vergleich einen zusammengesetzten provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne
von Art. 82 Abs. 1 SchKG bildeten. Die Rechtsöffnung stehe jedoch unter dem
Vorbehalt von Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG seitens des
Schuldners. Eine solche Einwendung des Beschwerdegegners liege hier vor, denn
der Mieter könne das Rechtsöffnungsbegehren mit der Behauptung zu Fall
bringen, der Vermieter habe die eigene Leistung für die betreffende Periode
nicht bzw. nicht ordnungsgemäss erbracht. Sie habe die provisorische
Rechtsöffnung betreffend die ausstehende Mietzinszahlung für den Monat
Februar 2006 dementsprechend mit der Begründung verweigert, die Einrede des
Beschwerdegegners gemäss Art. 82 OR, der Beschwerdeführer (Vermieter) habe
den Mietvertrag wegen zeitweiliger Unbewohnbarkeit der Mietsache zufolge
eines Brands nicht erfüllt, sei "nicht offensichtlich haltlos". Sie habe sich
dabei auf die Aussagen des juristischen Sekretärs der Schlichtungsstelle,
lic. iur. U.________, in der Rechtsöffnungsverhandlung gestützt. Zur
Verrechnungseinrede gegenüber den Mietzinsforderungen für die Monate
September und Oktober 2006 aufgrund geleisteter Mietzinse für Januar und März
2006 trotz Unbewohnbarkeit des Mietobjekts habe die Einzelrichterin erwogen,
Verrechnungseinreden im Sinne einer Schuldtilgung seien gestützt auf Art. 82
Abs. 2 SchKG grundsätzlich zulässig, die Verrechnungsforderungen seien aber
"glaubhaft zu machen". Dies sei dem Beschwerdegegner ebenfalls angesichts der
Ausführungen von lic. iur. U.________ sowie der eingereichten schriftlichen
Verrechnungserklärung gegenüber dem Beschwerdeführer vom 1. September 2006
gelungen.
Die Vorinstanz fährt fort, die Einzelrichterin habe den Vergleich vom
23. August 2006 auch dadurch beachtet, dass sie ihn neben dem Mietvertrag als
Teil eines zusammengesetzten provisorischen Rechtsöffnungstitels qualifiziert
habe. Sie habe sich aber tatsächlich nicht mit dem Inhalt des von den
Parteien vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleichs
auseinandergesetzt. Da sie die Einwendungen des Beschwerdegegners im Sinne
von Art. 82 Abs. 2 SchKG geprüft habe, stehe indessen fest, dass sie
stillschweigend davon ausgegangen sei, die in Ziff. 2 des Vergleichs
geregelte Mietzinszahlungspflicht des Schuldners beziehe sich ausschliesslich
darauf, dass die Mietzinse bei Auszug vor dem 30. September 2007
(Mieterstreckung) nur bis zum "Zeitpunkt des Auszugs" und nicht bis
30. September 2007 geschuldet seien. Der Beschwerdeführer lege nicht dar,
weshalb die Vorinstanz seine Auslegung des Vergleichs hätte in Betracht
ziehen müssen bzw. weshalb die Auslegung der Vorinstanz aufgrund des
Vergleichstextes offensichtlich unhaltbar sein sollte. Seinem
Rechtsöffnungsbegehren habe die Vorinstanz lediglich entnehmen können: "Durch
einen weiteren Vergleich vom 23. Aug. 2006 hat sich Y.________ verpflichtet,
den Mietzins zu zahlen". Der Beschwerdeführer habe seinen Standpunkt, wonach
dieser Vergleich auch eine Mietzinszahlungspflicht bzw. einen Verzicht auf
Verrechnung hinsichtlich des Brandfalls beinhalte, vor der
Rechtsöffnungsrichterin nicht vorgetragen, weil er an der Verhandlung nicht
teilgenommen habe.

2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht neue Dokumente vor. Gemäss
Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die erwähnte Voraussetzung für eine
nachträgliche Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III
393 E. 3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, warum er diese Beweise nicht
schon im kantonalen Verfahren hat geltend machen können, weshalb sie nicht
berücksichtigt werden können.
Namentlich die Ausführungen in der Beschwerde zur Instandstellung der
Wohnung, die Aussagen der mit den Arbeiten beauftragten Personen sowie die
Vorbringen des Beschwerdegegners in seiner Klageschrift vom 7. Juli 2006
können deshalb nicht gehört werden.

2.2.2 Als Nächstes macht der Beschwerdeführer geltend, die Aussagen des
juristischen Sekretärs des Mietgerichts hätten von der Audienzrichterin nicht
beachtet werden dürfen. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt.
Auf die Rüge der Gehörsverweigerung kann mangels Erschöpfung des
Instanzenzuges nicht eingetreten werden, denn der Beschwerdeführer hat in
seiner Nichtigkeitsbeschwerde diesen Vorwurf - auch nicht sinngemäss -
erhoben.

2.2.3 Auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe keine Noven vorgebracht,
kann mangels hinreichender Begründung ebenfalls nicht eingetreten werden. Es
wird mit keinem Wort dargelegt, welches Novum das Obergericht zu Unrecht
abgelehnt haben soll.
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er an der
Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilgenommen hat und die Audienzrichterin
demnach ihren Entscheid einzig gestützt auf das Rechtsöffnungsbegehren und
die Darlegungen des Beschwerdegegners zu fällen hatte. Die späteren
Einwendungen des Beschwerdeführers sind vom Obergericht als (unzulässige)
Noven qualifiziert worden (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 Abs. 2 S. 5).
Inwiefern die Vorinstanz damit die Verfassung verletzt haben soll, wird nicht
hinreichend begründet.

2.2.4 Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Eingabe an
das Obergericht darauf hingewiesen, dass die Audienzrichterin in die
Kompetenz des Mietgerichts eingegriffen habe. Das Obergericht sei darauf
nicht eingegangen und habe sogar behauptet, er habe sich nicht geäussert.
Die Vorbringen sind haltlos. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der
Beschwerdeführer wolle die Nichtbeachtung des schriftlichen Vergleichs vor
der Schlichtungsbehörde vom 23. August 2006 begründet haben, weil er den
Streitfall als von der Rechtsöffnungsrichterin neu beurteilt sehe, obwohl er
vor der Schlichtungsstelle bereits rechtskräftig erledigt worden sei. Die
Rüge des Beschwerdeführers ziele auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
(§ 56 Abs. 1 ZPO) durch eine unvollständige Urteilsbegründung in Bezug auf
den von ihm eingereichten Vergleich vom 23. August 2006 (E. 4.1 und 4.2,
S. 3f.). Das Obergericht hat sich mit der Verfügung der Einzelrichterin
auseinandergesetzt (vgl. E. 2.1 Abs. 1 hiervor) und befunden, es liege eine
ausreichende Urteilsbegründung vor, weshalb trotz des Vergleichs vom 23.
August 2006 vor der Schlichtungsstelle keine provisorische Rechtsöffnung
erteilt worden sei. Inwiefern diese Begründung und die Feststellung, die
Rechtsöffnungsrichterin habe sich nicht mit dem Inhalt des von den Parteien
vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleichs auseinandergesetzt
(E. 2.1 Abs. 2 hiervor), vor der Verfassung nicht Stand halten sollen, wird
vom Beschwerdeführer nicht hinreichend begründet (E. 1.4 hiervor). Darauf ist
nicht einzutreten.
Weiter wird im angefochtenen Entscheid festgehalten, der Beschwerdeführer
habe sich zu der von der Vorinstanz bejahten Glaubhaftmachung der
Einwendungen des Beschwerdegegners (Art. 82 Abs. 2 SchKG) mit keinem Wort
geäussert, weshalb die Frage einer rechtsgenügenden Glaubhaftmachung nicht
mehr zu prüfen sei (E. 4.3 S. 5). Diese Schlussfolgerung kann nicht mit dem
blossen Hinweis infrage gestellt werden, sie sei abwegig, weshalb auch darauf
nicht eingetreten werden kann.

3.
Nach dem Ausgeführten kann auf die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht
eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner entfällt, da er
nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: