Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.102/2007
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5D_102/2007 /blb

Urteil vom 17. Oktober 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Eheschutz,

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Luzern, II. Kammer, vom 7. August 2007.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde vom 3. September 2007,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 24. September 2007 (unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde bei Säumnis) aufgefordert worden ist, den ihr mit Verfügung vom 3.
September 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit
Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten
der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der
Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags
an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw.
Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten
(Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der
Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht
erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank
einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw.
Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2007

Der Präsident:   Der Gerichtsschreiber: