Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.100/2007
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5D_100/2007/bnm

Verfügung vom 10. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern und Einwohnergemeinde A.________ sowie deren Kirchgemeinden,
Beschwerdegegner.

Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der
Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der
Gerichtspräsidentin 3 der Gerichtskreises X Thun,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit bei der Post am 7.
September 2007 aufgegebenem Schreiben zurückgezogen hat, die Beschwerde daher
durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art.
71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und der Gerichtspräsidentin 3 des
Gerichtskreises X Thun schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2007

Der Präsident:                                                 Der
Gerichtsschreiber: