II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.100/2007
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5D_100/2007/bnm Verfügung vom 10. September 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. X.________, Beschwerdeführer, gegen Kanton Bern und Einwohnergemeinde A.________ sowie deren Kirchgemeinden, Beschwerdegegner. Definitive Rechtsöffnung. Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun. Der Präsident hat nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2007 der Gerichtspräsidentin 3 der Gerichtskreises X Thun, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit bei der Post am 7. September 2007 aufgegebenem Schreiben zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Verfassungsbeschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und der Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises X Thun schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. September 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: